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RECHTSPRECHUNG


RS0112565


Zweifamilienhaus mit drei Wohnungen: Für die Annahme, es liege trotz einer vorhandenen dritten Wohnung ein Zweifamilienhaus im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG vor, ist erforderlich, dass diese dritte Wohnung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht nur vorübergehend, sondern definitiv unvermietbar ist.


Rechtssatz:

Für die Annahme, es liege trotz einer vorhandenen dritten Wohnung ein Zweifamilienhaus im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG vor, ist erforderlich, dass diese dritte Wohnung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht nur vorübergehend, sondern definitiv unvermietbar ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob259/99w; 6Ob327/00g

Schlagworte:

Entscheidung:
20.10.1999

Norm:
MRG §1 Abs4 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 259/99w 5 Ob 259/99w Entscheidungstext OGH 20.10.1999 5 Ob 259/99w
6 Ob 327/00g 6 Ob 327/00g Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 327/00g Vgl auch