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RECHTSPRECHUNG


RS0112628


Mangels anderweitiger Vereinbarung haftet ein Belegarzt für Fehlleistungen der ihm zur Durchführung einer Operation seitens des Belegspitals zur Verfügung gestellten nachgeordneten Personen; diese werden als seine Erfüllungsgehilfen tätig. Dies gilt jedenfalls auch für die vom assistierenden Personal im Rahmen der unmittelbaren Operationsvorbereitung vorgenommenen Tätigkeiten, aber auch für im Rahmen der Behandlung operationskausal auftretende Komplikationen. Der Belegarzt haftet auch für das Verhalten aller wirtschaftlich selbständigen Ärzte, die im Zuge der Operationsvorbereitung bestimmte für die Erfüllung des Behandlungsvertrags unentbehrliche ärztliche Leistungen unter seiner Oberleitung in Fragen der Operationsorganisation erbringen. Dass zwischen den Patienten und dem Belegspital ein Krankenhausvertrag besteht, schließt keineswegs aus, dass Spitalsangestellte auch als Erfüllungsgehilfen des Belegarztes agieren.


Rechtssatz:

Mangels anderweitiger Vereinbarung haftet ein Belegarzt für Fehlleistungen der ihm zur Durchführung einer Operation seitens des Belegspitals zur Verfügung gestellten nachgeordneten Personen; diese werden als seine Erfüllungsgehilfen tätig. Dies gilt jedenfalls auch für die vom assistierenden Personal im Rahmen der unmittelbaren Operationsvorbereitung vorgenommenen Tätigkeiten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob267/99t; 1Ob269/99m; 8ObA41/02s; 1Ob265/03g; 9Ob152/04z; 4Ob210/07x; 8Ob103/09v

Schlagworte:

Entscheidung:
27.10.1999

Norm:
ABGB §1313a IIIa

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 267/99t 1 Ob 267/99t Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 267/99t Veröff: SZ 72/164
1 Ob 269/99m 1 Ob 269/99m Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 269/99m Vgl; Beisatz: Der Belegarzt haftet für das schuldhafte und schadensursächliche Verhalten aller wirtschaftlich selbständigen Ärzte, die im Zuge der Operationsvorbereitung bestimmte für die Erfüllung des Behandlungsvertrags unentbehrliche ärztliche Leistungen unter seiner Oberleitung in Fragen der Operationsorganisation erbringen. (T1)
8 ObA 41/02s 8 ObA 41/02s Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 41/02s Auch; nur: Ein Belegarzt haftet für Fehlleistungen der ihm zur Verfügung gestellten nachgeordneten Personen; diese werden als seine Erfüllungsgehilfen tätig. (T2)
1 Ob 265/03g 1 Ob 265/03g Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 265/03g Beisatz: Der erkennende Senat hält daher weiterhin an den im Anästhesiefall entwickelten Leitlinien fest. (T3); Veröff: SZ 2004/19
9 Ob 152/04z 9 Ob 152/04z Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 Ob 152/04z Vgl auch
4 Ob 210/07x 4 Ob 210/07x Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 210/07x nur T2; Veröff: SZ 2008/8
8 Ob 103/09v 8 Ob 103/09v Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 103/09v Auch, Beisatz: Dass zwischen den Patienten und dem Belegspital ein Krankenhausvertrag besteht, schließt keineswegs aus, dass Spitalsangestellte als Erfüllungsgehilfen des Belegarztes agieren. Dies gilt nicht nur im Rahmen einer vom Belegarzt durchzuführenden Operation, sondern auch im Rahmen der Operationsvorbereitung, aber auch im Rahmen der Behandlung operationskausal auftretender Komplikationen. Ob im Einzelfall eine solidarische Haftung sowohl des Belegarztes als auch des Krankenhausträgers zu bejahen ist, hängt hiebei stets von den konkreten Umständen ab und lässt sich daher nicht generell beurteilen. (T4)