Schlagwort: Haftung des Belegarztes FILTER AUFHEBEN
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RS0112628
Mangels anderweitiger Vereinbarung haftet ein Belegarzt für Fehlleistungen der ihm zur Durchführung einer Operation seitens des Belegspitals zur Verfügung gestellten nachgeordneten Personen; diese werden als seine Erfüllungsgehilfen tätig. Dies gilt jedenfalls auch für die vom assistierenden Personal im Rahmen der …
27.10.1999
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