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RECHTSPRECHUNG


RS0112700


Dienstvertrag als Motiv für Mietvertrag: Ist der Dienstvertrag zwischen Vermieter und Mieter lediglich Motiv für den Abschluss des Mietvertrages (und wurde ein solcher niemals abgeschlossen), liegt eine Ausnahmeregelung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 MRG nicht vor.


Rechtssatz:

Ist der Dienstvertrag zwischen Vermieter und Mieter lediglich Motiv für den Abschluss des Mietvertrages (und wurde ein solcher niemals abgeschlossen), liegt eine Ausnahmeregelung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 MRG nicht vor.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob95/98m; 9ObA106/08s

Schlagworte:

Entscheidung:
28.10.1999

Norm:
MRG §1 Abs2 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 95/98m 3 Ob 95/98m Entscheidungstext OGH 28.10.1999 3 Ob 95/98m
9 ObA 106/08s 9 ObA 106/08s Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 ObA 106/08s Auch; Beisatz: Der Anwendungsausschluss des § 1 Abs 2 Z 2 MRG gilt nicht für Bestandverhältnisse bei denen das Dienstverhältnis nur Motiv für den Abschluss eines Mietvertrags auf unbestimmte Zeit war. (T1); Bem: Siehe auch RS0124556. (T2)