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WEITERE INFORMATIONEN
3 Ob 95/98m 3 Ob 95/98m Entscheidungstext OGH 28.10.1999 3 Ob 95/98m
9 ObA 106/08s 9 ObA 106/08s Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 ObA 106/08s Auch; Beisatz: Der Anwendungsausschluss des § 1 Abs 2 Z 2 MRG gilt nicht für Bestandverhältnisse bei denen das Dienstverhältnis nur Motiv für den Abschluss eines Mietvertrags auf unbestimmte Zeit war. (T1); Bem: Siehe auch RS0124556. (T2)
RECHTSPRECHUNG
RS0112700
Dienstvertrag als Motiv für Mietvertrag: Ist der Dienstvertrag zwischen Vermieter und Mieter lediglich Motiv für den Abschluss des Mietvertrages (und wurde ein solcher niemals abgeschlossen), liegt eine Ausnahmeregelung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 MRG nicht vor.
- Rechtssatz:
Ist der Dienstvertrag zwischen Vermieter und Mieter lediglich Motiv für den Abschluss des Mietvertrages (und wurde ein solcher niemals abgeschlossen), liegt eine Ausnahmeregelung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 MRG nicht vor.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 3Ob95/98m; 9ObA106/08s
- Schlagworte:
- MRG - Geltungsbereich
- Entscheidung:
- 28.10.1999
- Norm:
- MRG §1 Abs2 Z2
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
3 Ob 95/98m 3 Ob 95/98m Entscheidungstext OGH 28.10.1999 3 Ob 95/98m
9 ObA 106/08s 9 ObA 106/08s Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 ObA 106/08s Auch; Beisatz: Der Anwendungsausschluss des § 1 Abs 2 Z 2 MRG gilt nicht für Bestandverhältnisse bei denen das Dienstverhältnis nur Motiv für den Abschluss eines Mietvertrags auf unbestimmte Zeit war. (T1); Bem: Siehe auch RS0124556. (T2)