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RECHTSPRECHUNG


RS0112727


Ersatzanspruch des Mieters für Erhaltungsarbeiten: Der Mieter hat für jene Arbeiten, die eigentlich der Vermieter nach § 3 MRG durchführen hätte müssen, Anspruch auf Ersatz der hierfür erforderlichen Kosten, auf einen verbleibenden Nutzen kommt es insoweit nicht an. Die eigene Mühewaltung des Bestandnehmers stellt im Allgemeinen keinen ersatzfähigen Aufwand dar, (stRsp, SZ 67/210 mN) wohl aber jene Entgelte, die er für den Arbeitseinsatz seiner Helfer aufzubringen hatte.


Rechtssatz:

Der Mieter hat für jene Arbeiten, die eigentlich der Vermieter nach § 3 MRG durchführen hätte müssen, Anspruch auf Ersatz der hierfür erforderlichen Kosten, auf einen verbleibenden Nutzen kommt es insoweit nicht an. Die eigene Mühewaltung des Bestandnehmers stellt im Allgemeinen keinen ersatzfähigen Aufwand dar, (stRsp, SZ 67/210 mN) wohl aber jene Entgelte, die er für den Arbeitseinsatz seiner Helfer aufzubringen hatte.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob79/99k; 5Ob85/02i

Schlagworte:

Entscheidung:
20.10.1999

Norm:
MRG §3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 79/99k 3 Ob 79/99k Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 79/99k
5 Ob 85/02i 5 Ob 85/02i Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 85/02i nur: Die eigene Mühewaltung des Bestandnehmers stellt im Allgemeinen keinen ersatzfähigen Aufwand dar, wohl aber jene Entgelte, die er für den Arbeitseinsatz seiner Helfer aufzubringen hatte. (T1) Beisatz: Hier: § 10 MRG. (T2)