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RECHTSPRECHUNG


RS0113176


Änderung von Einheitspreisen durch Mengenänderung: Die 20 % Klausel (der Önorm B 2110 Pkt 2, Anm) ist dazu vorgesehen, kalkulativ begründete Änderungen von Einheitspreisen, die allein durch Mengenänderungen bedingt sind, bei sonstiger Unverändertheit der Art der Leistung und Umstände der Leistungserbringung, gegenüber dem Vertragspartner durchzusetzen. Damit fallen alle Mengenänderungen, die mit einer Änderung der Art der Leistung oder einer Änderung der Umstände der Leistungserbringung untrennbar verbunden sind, aus dem Anwendungsbereich der 20 % Klausel heraus. Die 20 % Klausel ist nicht dazu da, das Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung, jedenfalls bei größeren Mengenabweichungen zu ändern. Sie ist auch nicht geeignet, eine Ungleichwertigkeit des Leistungsaustausches, die schon mit Vertragsabschluss begründet wurde, nachträglich zu korrigieren.


Rechtssatz:

Die 20 % Klausel ist dazu vorgesehen, kalkulativ begründete Änderungen von Einheitspreisen, die allein durch Mengenänderungen bedingt sind, bei sonstiger Unverändertheit der Art der Leistung und Umstände der Leistungserbringung, gegenüber dem Vertragspartner durchzusetzen. Damit fallen alle Mengenänderungen, die mit einer Änderung der Art der Leistung oder einer Änderung der Umstände der Leistungserbringung untrennbar verbunden sind, aus dem Anwendungsbereich der 20 % Klausel heraus. Die 20 % Klausel ist nicht dazu da, das Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung, jedenfalls bei größeren Mengenabweichungen zu ändern. Sie ist auch nicht geeignet, eine Ungleichwertigkeit des Leistungsaustausches, die schon mit Vertragsabschluss begründet wurde, nachträglich zu korrigieren.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob336/98w; 2Ob248/05t

Schlagworte:

Entscheidung:
22.02.2000

Norm:
Ö B 2110 Pkt2.9.
Ö B 2110 Pkt2.23.6.

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 336/98w 2 Ob 336/98w Entscheidungstext OGH 22.02.2000 2 Ob 336/98w
2 Ob 248/05t 2 Ob 248/05t Entscheidungstext OGH 27.04.2006 2 Ob 248/05t Auch