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RECHTSPRECHUNG


RS0113969


MRG-Anwendung auf aufschiebend bedingten Vertrag: Auch ein aufschiebend bedingter Vertrag kann dem Mietrechtsgesetz unterliegen. Dass sich der Vertrag bis zum Eintritt der Bedingung in einem Schwebezustand befindet, vermag am Vorliegen des Tatbestands nichts zu ändern, welcher die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes begründet.


Rechtssatz:

Auch ein aufschiebend bedingter Vertrag kann dem Mietrechtsgesetz unterliegen. Dass sich der Vertrag bis zum Eintritt der Bedingung in einem Schwebezustand befindet, vermag am Vorliegen des Tatbestands nichts zu ändern, welcher die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes begründet.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob185/00k

Schlagworte:

Entscheidung:
18.07.2000

Norm:
ABGB §897
MRG §1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 185/00k 4 Ob 185/00k Entscheidungstext OGH 18.07.2000 4 Ob 185/00k