zurück
WEITERE INFORMATIONEN
4 Ob 185/00k 4 Ob 185/00k Entscheidungstext OGH 18.07.2000 4 Ob 185/00k
RECHTSPRECHUNG
RS0113969
MRG-Anwendung auf aufschiebend bedingten Vertrag: Auch ein aufschiebend bedingter Vertrag kann dem Mietrechtsgesetz unterliegen. Dass sich der Vertrag bis zum Eintritt der Bedingung in einem Schwebezustand befindet, vermag am Vorliegen des Tatbestands nichts zu ändern, welcher die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes begründet.
- Rechtssatz:
Auch ein aufschiebend bedingter Vertrag kann dem Mietrechtsgesetz unterliegen. Dass sich der Vertrag bis zum Eintritt der Bedingung in einem Schwebezustand befindet, vermag am Vorliegen des Tatbestands nichts zu ändern, welcher die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes begründet.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 4Ob185/00k
- Schlagworte:
- MRG - Geltungsbereich
- Entscheidung:
- 18.07.2000
- Norm:
- ABGB §897
MRG §1 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
4 Ob 185/00k 4 Ob 185/00k Entscheidungstext OGH 18.07.2000 4 Ob 185/00k