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RECHTSPRECHUNG


RS0114076


Aufklärungspflicht: Bei einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist. 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG normiert damit eine besondere Aufklärungspflicht. Gemäß § 30b KSchG ist, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, die Aufklärung schriftlich und vor Abschluss des Maklervertrages vorzunehmen. Diese Regelung stellt zwingendes Recht dar, von dem nicht zu Lasten des Verbrauchers abgegangen werden darf. Diese besondere Schutzwürdigkeit kann nicht in gleichem Maße Unternehmern zugebilligt werden. § 6 Abs 4 MaklerG formuliert die Aufklärungspflichten des Maklers gegenüber Unternehmern – anders als gegenüber Verbrauchern – nicht als vorvertragliche Obliegenheit und bindet sie auch nicht an die Schriftform.


Rechtssatz:

§ 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG normiert eine besondere Aufklärungspflicht. Gemäß § 30b KSchG ist, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, die Aufklärung vor Abschluss des Maklervertrages vorzunehmen. Diese Regelung stellt gemäß § 31 Abs 2 KSchG zwingendes Recht dar, von dem nicht zu Lasten des Verbrauchers abgegangen werden darf und ist eine typische Verbraucherschutzvorschrift, die bestimmte vorvertragliche Informationspflichten regelt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob49/00t; 7Ob300/00v; 1Ob79/01a; 3Ob294/03m; 1Ob201/07a; 4Ob224/10k

Schlagworte:

Entscheidung:
05.09.2000

Norm:
KSchG §30b
KSchG §31 Abs2
MaklerG §6 Abs4

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 49/00t 5 Ob 49/00t Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 49/00t Veröff: SZ 73/134
7 Ob 300/00v 7 Ob 300/00v Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 300/00v Auch; Beisatz: Diese besondere Schutzwürdigkeit kann nicht in gleichem Maße Unternehmern zugebilligt werden. § 6 Abs 4 MaklerG formuliert die Aufklärungspflichten des Maklers gegenüber Unternehmern - anders als gegenüber Verbrauchern - nicht als vorvertragliche Obliegenheit und bindet sie auch nicht an die Schriftform. (T1)
1 Ob 79/01a 1 Ob 79/01a Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 79/01a Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 30b Abs 1 KSchG ist, wenn die Auftraggeber - wie hier - Verbraucher sind, auf ein allfälliges wirtschaftliches Naheverhältnis im Sinne des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG hinzuweisen. § 30b Abs 1 KSchG gebietet aber die Schriftlichkeit eines solchen Hinweises, weil der Kunde eines Maklers beim Verbrauchergeschäft vor möglichen Interessenkollisionen ausdrücklich gewarnt und ihm das wirtschaftliche Naheverhältnis bewusst gemacht werden soll. (T2); Veröff: SZ 74/82
3 Ob 294/03m 3 Ob 294/03m Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 294/03m Auch; Beis ähnlich wie T2
1 Ob 201/07a 1 Ob 201/07a Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 201/07a Vgl auch; Beisatz: Die von § 6 Abs 4, dritter Satz MaklerG geforderte unverzügliche Aufklärung kann nur dahin interpretiert werden, dass den Makler diese Pflicht vor Aufnahme seiner Tätigkeit gegenüber dem Auftraggeber hinsichtlich einer ihm nahestehenden Person trifft. (T3)
4 Ob 224/10k 4 Ob 224/10k Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 224/10k Vgl