zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0114078


Keine Provision bei Eigengeschäft: Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt. Das Gesetz normiert dabei keine starre Grenze der Beteiligungsverhältnisse für die Annahme beziehungsweise den Ausschluss eines wirtschaftlichen Eigengeschäftes, sodass es auf das jeweilige Gewicht der Interessen des Maklers und deren Durchsetzungsmöglichkeiten ankommt, also jeweils eine Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalls geboten ist. Bei konzernmäßiger Abhängigkeit zwischen Makler und vermitteltem Dritten ist die Intensität der wirtschaftlichen Verflechtung entscheidend. Neben allfälligen Umgehungsgeschäften liegt ein wirtschaftliches Eigengeschäft vor, wenn bei gesellschaftsrechtlicher Verflechtung ein beherrschender Einfluss des Maklers auf die Vermieter-oder Verkäufergesellschaft besteht. Die Frage, ob dem wirtschaftlichen Zweck nach ein Eigengeschäft der klagenden Partei als Maklerin gegeben ist, sie also unter einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Vertragspartner des vermittelten Geschäftes ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.


Rechtssatz:

§ 6 Abs 4 erster und zweiter Satz MaklerG normiert keine starre Grenze der Beteiligungsverhältnisse für die Annahme beziehungsweise den Ausschluss eines wirtschaftlichen Eigengeschäftes, sodass es auf das jeweilige Gewicht der Interessen des Maklers und deren Durchsetzungsmöglichkeiten ankommt, also jeweils eine Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalls geboten ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob49/00t; 1Ob79/01a; 7Ob127/03g; 3Ob294/03m; 4Ob224/10k

Schlagworte:

Entscheidung:
05.09.2000

Norm:
MaklerG §6 Abs4 Satz1
MaklerG §6 Abs4 Satz2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 49/00t 5 Ob 49/00t Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 49/00t Veröff: SZ 73/134
1 Ob 79/01a 1 Ob 79/01a Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 79/01a Auch; Beisatz: Hier: Bei konzernmäßiger Abhängigkeit zwischen Makler und vermitteltem Dritten (hier Projekt GmbH, weil der Maklervertrag - auch - von den Streitteilen geschlossen wurde) hängt es von der Intensität der wirtschaftlichen Verflechtung ab, ob ein Hinweis im Sinne des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG erforderlich ist. Da die Bank AG auf Grund der dargestellten konzernmäßigen Verflechtung als "bestimmende Gesellschaft" sowohl hinter der klagenden Partei wie auch hinter der Projekt GmbH steht, scheint es zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen, dass dieses wirtschaftliche Naheverhältnis die Interessen der Beklagten beeinträchtigen konnte. (T1); Veröff: SZ 74/82
7 Ob 127/03g 7 Ob 127/03g Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 127/03g Auch; Beisatz: Neben allfälligen Umgehungsgeschäften liegt ein wirtschaftliches Eigengeschäft vor, wenn bei gesellschaftsrechtlicher Verflechtung ein beherrschender Einfluss des Maklers auf die Vermieter-oder Verkäufergesellschaft besteht. Die Frage, ob dem wirtschaftlichen Zweck nach ein Eigengeschäft der klagenden Partei als Maklerin gegeben ist, sie also unter einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Vertragspartner des vermittelten Geschäftes ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T2)
3 Ob 294/03m 3 Ob 294/03m Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 294/03m Vgl auch
4 Ob 224/10k 4 Ob 224/10k Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 224/10k Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Umstand, dass eine Rechtsperson „hinter allem steht“, reicht nicht für das Vorliegen eines Eigengeschäftes. (T3); Beisatz: Hat die als Maklerin auftretende Gesellschaft keinen beherrschenden Einfluss auf ihre verkaufende Schwesterngesellschaft, liegt uU ein „sonstiges Naheverhältnis“, aber kein Eigen- oder Umgehungsgeschäft vor, weil es einem Bauträger frei stehen muss, den Vertrieb der Objekte durch einen Dritten abzuwickeln. (T4)