RECHTSPRECHUNG
RS0114114
Deckung von Erhaltungsarbeiten in der Hauptmietzinsreserve: In einem Verfahren zur Durchsetzung von nicht privilegierten Erhaltungsarbeiten ist die Deckung des Aufwandes in der Hauptmietzinsreserve iSd § 3 Abs 3 MRG materiell zu prüfen. Der Entscheidung kann die in bereits nach § 20 Abs 3 und Abs 4 MRG (iVm § 37 Abs 1 Z 11 MRG) geprüften und als formell richtig befundenen Abrechnungen belegte Mietzinsreserve nicht zu Grunde gelegt werden. Eine Bindung an die in den Hauptmietzinsabrechnungen ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben besteht trotz der Feststellung, dass jeweils formell richtig und vollständig abgerechnet wurde, nicht. Zur Feststellung der Kostendeckung von Erhaltungsarbeiten in der Mietzinsreserve ist die materielle Richtigkeit der Hauptmietzinsabrechnung zu überprüfen.
- Rechtssatz:
In einem Verfahren zur Durchsetzung von nicht privilegierten Erhaltungsarbeiten ist die Deckung des Aufwandes in der Hauptmietzinsreserve iSd § 3 Abs 3 MRG materiell zu prüfen. Der Entscheidung kann die in bereits nach § 20 Abs 3 und Abs 4 MRG (iVm § 37 Abs 1 Z 11 MRG) geprüften und als formell richtig befundenen Abrechnungen belegte Mietzinsreserve nicht zu Grunde gelegt werden. Eine Bindung an die in den Hauptmietzinsabrechnungen ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben besteht trotz der Feststellung, dass jeweils formell richtig und vollständig abgerechnet wurde, nicht. Zur Feststellung der Kostendeckung von Erhaltungsarbeiten in der Mietzinsreserve ist die materielle Richtigkeit der Hauptmietzinsabrechnung zu überprüfen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob198/00d
- Schlagworte:
- MRG - Erhaltung
- Entscheidung:
- 05.09.2000
- Norm:
- MRG §3 Abs3
MRG idF 3.WÄG §20 Abs1
MRG §20 Abs2
MRG §20 Abs3
MRG §20 Abs4
MRG §37 Abs1 Z11 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 198/00d 5 Ob 198/00d Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 198/00d