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RECHTSPRECHUNG


RS0114126


Die Einholung eines Gutachtens im Strafverfahren dient der Erforschung der materiellen Wahrheit, soll also die Grundlagen dafür schaffen, die Schuld oder Unschuld eines Angeklagten festzustellen. Ergibt sich im Zuge eines Strafverfahrens aus dem dem Sachverständigen erteilten Auftrag oder aber im Zuge der Befundaufnahme, dass ein Verdacht besteht, dass ein anderer als der Beschuldigte bzw Angeklagte als Haupt- oder Nebentäter in Betracht kommt, so ist auch jener vom Schutzzweck der gerichtlichen Bestellung des Sachverständigen mitumfasst. Der Gutachtensauftrag umfasst in einem solchen Fall Tatsachenermittlungen zur Aufklärung der Straftat, mit deren Verfolgung vom Sachverständigen auch gegenüber einem anderen gerechnet werden muss. Damit kann auch derjenige, der durch ein falsches Gutachten in den Verdacht einer Straftat gerät, vom Sachverständigen Schadenersatz verlangen.


Rechtssatz:

Die für die Haftung des Privatsachverständigen gegenüber Dritten entwickelten Grundsätze für die Folgen eines unrichtigen Gutachtens sind auch im deliktischen Bereich anwendbar. Die Frage, ob Interessen Dritter verfolgt werden, richtet sich nach dem Zweck des Gutachtens. Die Einholung eines Gutachtens im Strafverfahren dient der Erforschung der materiellen Wahrheit, soll also die Grundlagen dafür schaffen, die Schuld oder Unschuld eines Angeklagten festzustellen. Ergibt sich im Zuge eines Strafverfahrens aus dem dem Sachverständigen erteilten Auftrag oder aber im Zuge der Befundaufnahme, dass ein Verdacht besteht, dass ein anderer als der Beschuldigte bzw Angeklagte als Haupt- oder Nebentäter in Betracht kommt, muss wegen der amtswegigen Verpflichtung zur Verfolgung von Straftaten mit dessen Verfolgung gerechnet werden, so dass auch jener vom Schutzzweck der gerichtlichen Bestellung eines Sachverständigen mitumfasst ist, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betreffende als Zeuge im Verfahren vernommen wurde. Der Gutachtensauftrag umfasst in einem solchen Fall Tatsachenermittlungen zur Aufklärung einer bestimmten Straftat, mit deren Verfolgung vom Sachverständigen auch gegenüber einem anderen gerechnet werden muss. Sofern diese Tatsachen auch den Gegenstand anderer Beweismittel, etwa von Zeugenaussagen, bilden, stehen sie noch im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zweck des Gutachtensauftrags, sodass auch derjenige, der durch ein Gutachten in den Verdacht einer falschen Zeugenaussage gerät, vom Schutzzweck mit umfasst ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob18/00h; 7Ob180/02z; 9Ob67/03y; 8Ob51/08w; 1Ob91/12g; 10Ob4/18p

Schlagworte:

Entscheidung:
05.09.2000

Norm:
ABGB §1299 A2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 18/00h 5 Ob 18/00h Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 18/00h
7 Ob 180/02z 7 Ob 180/02z Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 180/02z Vgl auch; nur: Die für die Haftung des Privatsachverständigen gegenüber Dritten entwickelten Grundsätze für die Folgen eines unrichtigen Gutachtens sind auch im deliktischen Bereich anwendbar. (T1); Beisatz: Für strafgerichtlich nicht verurteilte Personen, die durch die Gutachtertätigkeit eines vom Gericht beigezogenen Sachverständigen geschädigt wurden, ist es nämlich völlig unerheblich, ob der Sachverständige , der in Anspruch genommen wird, sein Gutachten in einem Zivil- oder einem Strafprozess erstattet hat. (T2)
9 Ob 67/03y 9 Ob 67/03y Entscheidungstext OGH 05.05.2004 9 Ob 67/03y Auch; nur: Die für die Haftung des Privatsachverständigen gegenüber Dritten entwickelten Grundsätze für die Folgen eines unrichtigen Gutachtens sind auch im deliktischen Bereich anwendbar. Die Frage, ob Interessen Dritter verfolgt werden, richtet sich nach dem Zweck des Gutachtens. Die Einholung eines Gutachtens im Strafverfahren dient der Erforschung der materiellen Wahrheit, soll also die Grundlagen dafür schaffen, die Schuld oder Unschuld eines Angeklagten festzustellen. (T3)
8 Ob 51/08w 8 Ob 51/08w Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 51/08w Vgl; Beisatz: Bei Einholung eines Privatgutachtens zur Überprüfung einer Reparaturrechnung im Zusammenhang mit einem Zivilverfahren besteht keine Haftung des Sachverständigen dafür, dass sein (unrichtiges) Gutachten allenfalls strafrechtliche Konsequenzen für einen Verfahrensbeteiligten nach sich ziehen könnte, weil in diesem Fall der Zweck des dem Sachverständigen erteilten Gutachtensauftrags gerade nicht darin liegt, in einem der materiellen Wahrheitserforschung dienenden Strafverfahren einen Tatverdacht zu be- oder widerlegen. (T4)
1 Ob 91/12g 1 Ob 91/12g Entscheidungstext OGH 19.09.2012 1 Ob 91/12g Vgl auch
10 Ob 4/18p 10 Ob 4/18p Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 Ob 4/18p Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Haftung eines im staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen für infolge Unrichtigkeit ermittelter Schmerzperioden entstandene Prozesskosten. (T5)