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RECHTSPRECHUNG


RS0114333


Ob eine Eigenschaft im Sinne des Gesetzes als gewöhnlich vorausgesetzt anzusehen ist, ist an der Verkehrsauffassung zu messen. Der Kaufgegenstand muss nach der Natur des Geschäfts oder dem geschlossenen Vertrag entsprechend benützt und verwendet werden können. Für die Konkretisierung des Leistungsinhalts im Einzelnen sind die Verkehrsauffassung und die Natur des Geschäfts von Bedeutung. Beispiel: Weist ein Fahrzeug mit Klimaanlage nur eine Heizleistung von „höchstens“ 20 Grad auf, fehlt ihm eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft, sodass ein Mangel vorliegt. Dass es sich beim konkreten Mangel um einen Serienfehler handelt, ändert am grundsätzlichen Bestehen des Gewährleistungsanspruchs nichts.


Rechtssatz:

Ob eine Eigenschaft im Sinne des Gesetzes als gewöhnlich vorausgesetzt anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern davon, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung erschließen durfte und ist daher an der Verkehrsauffassung zu messen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob140/00w; 1Ob14/05y; 8Ob63/05f; 9Ob50/10h; 2Ob7/10h; 2Ob135/10g; 2Ob176/10m; 9Ob61/11b; 8Ob60/12z; 2Ob196/13g; 8Ob57/14m; 1Ob71/15w; 4Ob198/15v; 8Ob126/15k; 7Ob156/16s; 10Ob72/16k; 1Ob239/16b; 9Ob45/17h; 7Ob40/18k

Schlagworte:

Entscheidung:
24.10.2000

Norm:
ABGB §922

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 140/00w 1 Ob 140/00w Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 140/00w Veröff: SZ 73/159
1 Ob 14/05y 1 Ob 14/05y Entscheidungstext OGH 24.05.2005 1 Ob 14/05y nur: Ob eine Eigenschaft im Sinne des Gesetzes als gewöhnlich vorausgesetzt anzusehen ist, ist an der Verkehrsauffassung zu messen. (T1) Veröff: SZ 2005/82
8 Ob 63/05f 8 Ob 63/05f Entscheidungstext OGH 21.07.2005 8 Ob 63/05f nur T1; Beisatz: Weist ein Fahrzeug mit Klimaanlage nur eine Heizleistung von „höchstens" 20Grad auf, fehlt ihm eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft. (T2)
9 Ob 50/10h 9 Ob 50/10h Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 50/10h Beisatz: Der Kaufgegenstand muss auch der Natur des Geschäfts oder der geschlossenen Verabredung entsprechend benützt und verwendet werden können. (T3) Veröff: SZ 2010/91
2 Ob 7/10h 2 Ob 7/10h Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 7/10h Auch; Beisatz: Für die Konkretisierung des Leistungsinhalts im Einzelnen sind die Verkehrsauffassung und die Natur des Geschäfts von Bedeutung. (T4)
2 Ob 135/10g 2 Ob 135/10g Entscheidungstext OGH 07.04.2011 2 Ob 135/10g Auch; Auch Beis wie T3; Beis wie T4 Veröff: SZ 2011/45
2 Ob 176/10m 2 Ob 176/10m Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
9 Ob 61/11b 9 Ob 61/11b Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 61/11b Auch
8 Ob 60/12z 8 Ob 60/12z Entscheidungstext OGH 13.09.2012 8 Ob 60/12z Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
2 Ob 196/13g 2 Ob 196/13g Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 196/13g Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
8 Ob 57/14m 8 Ob 57/14m Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 57/14m Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte. Seine berechtigte Erwartung ist an der Verkehrsauffassung zu messen. (T5)
1 Ob 71/15w 1 Ob 71/15w Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 71/15w Vgl; Veröff: SZ 2015/36
4 Ob 198/15v 4 Ob 198/15v Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 198/15v Beisatz: Dass es sich beim konkreten Mangel um einen Serienfehler handelt, ändert am grundsätzlichen Bestehen des Gewährleistungsanspruchs nichts. (T6)
8 Ob 126/15k 8 Ob 126/15k Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 Ob 126/15k Auch; nur T1; Beis wie T3
7 Ob 156/16s 7 Ob 156/16s Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 156/16s Beis wie T4; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch auf den Kauf einer Jahrzehnte alten Wohnung anzuwenden, sodass Mängel und Alterserscheinungen, die nach Bauart und Alter einer Wohnung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, vom Käufer hingenommen werden müssen. (T7) Beisatz: Beim Kauf einer als „unsaniert“ bezeichneten Wohnung in einem im Jahr 1945 erbauten Haus kann nicht ohne weiteres erwartet werden, dass die Elektroinstallationen dem Stand der Technik im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entsprechen. (T8)
10 Ob 72/16k 10 Ob 72/16k Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 Ob 72/16k Auch; Beis wie T4
1 Ob 239/16b 1 Ob 239/16b Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 239/16b Auch; Beis wie T3
9 Ob 45/17h 9 Ob 45/17h Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 Ob 45/17h Vgl; Beis wie T5
7 Ob 40/18k 7 Ob 40/18k Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 40/18k Auch