Schlagwort: Gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft FILTER AUFHEBEN

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RS0114333


Ob eine Eigenschaft im Sinne des Gesetzes als gewöhnlich vorausgesetzt anzusehen ist, ist an der Verkehrsauffassung zu messen. Der Kaufgegenstand muss nach der Natur des Geschäfts oder dem geschlossenen Vertrag entsprechend benützt und verwendet werden können. Für die Konkretisierung des …

24.10.2000
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