zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0114401


Erhaltungsverpflichtung hängt nicht von Finanzierbarkeit ab: Die Verpflichtung des Vermieters, die im Gesetz aufgezählten Arbeiten als Erhaltungsarbeiten durchzuführen, hängt nicht von ihrer Finanzierbarkeit nach § 3 Abs 3 MRG ab. Der Einwand der mangelnden Kostendeckung durch den Vermieter ist nur im Fall des § 6 Abs 4 MRG zu prüfen.


Rechtssatz:

Die Verpflichtung des Vermieters, die im Gesetz aufgezählten Arbeiten als Erhaltungsarbeiten durchzuführen, hängt nicht von ihrer Finanzierbarkeit nach § 3 Abs 3 MRG ab. Der Einwand der mangelnden Kostendeckung durch den Vermieter ist nur im Fall des § 6 Abs 4 MRG zu prüfen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob298/00k; 5Ob125/07d; 5Ob208/08m; 5Ob249/15a

Schlagworte:

Entscheidung:
28.11.2000

Norm:
MRG §3 Abs1
MRG §3 Abs2
MRG §3 Abs3
MRG §6 Abs1
MRG §6 Abs4

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 298/00k 5 Ob 298/00k Entscheidungstext OGH 28.11.2000 5 Ob 298/00k
5 Ob 125/07d 5 Ob 125/07d Entscheidungstext OGH 03.07.2007 5 Ob 125/07d
5 Ob 208/08m 5 Ob 208/08m Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 208/08m Vgl; Beisatz: Wird kein Widerspruch von der Mehrheit der Hauptmieter und dem Vermieter gegen die beantragten Arbeiten im Sinn des § 6 Abs 4 Satz 1 MRG erhoben, verbleibt dem Vermieter als einzige Möglichkeit zur Abwendung der Finanzierung der verlangten Erhaltungsarbeiten aus verrechnungsfreien Geldern die Antragstellung nach den §§ 18 ff MRG, wobei eben diesfalls die Verfahren zu verbinden sind und noch weitere Erhaltungsarbeiten mit einbezogen werden können. (T1)
5 Ob 249/15a 5 Ob 249/15a Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 249/15a