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RECHTSPRECHUNG


RS0114547


Auflösung eines Alleinvermittlungsauftrags: Bei der vorzeitigen Auflösung eines befristeten Alleinvermittlungsauftrags ohne wichtigen Grund durch den Auftraggeber gilt als Maßstab für die Ermittlung des die Untergrenze jeder Mäßigung definierenden tatsächlichen Schadens des Makler die Intensität der vom Makler bis zur Vertragsauflösung erbrachten Vermittlungstätigkeit; die Höhe des möglichen Provisionsverlustes ist also nicht als wirklicher Schaden und deshalb auch nicht als Untergrenze der Mäßigung des Vergütungsbetrags anzusehen.


Rechtssatz:

Bei der vorzeitigen Auflösung eines befristeten Alleinvermittlungsauftrags ohne wichtigen Grund durch den Auftraggeber gilt als Maßstab für die Ermittlung des die Untergrenze jeder Mäßigung definierenden tatsächlichen Schadens die Intensität der vom Makler bis zur Vertragsauflösung erbrachten Vermittlungstätigkeit; die Höhe des möglichen Provisionsverlustes ist also nicht als wirklicher Schaden und deshalb auch nicht als Untergrenze der Mäßigung des Vergütungsbetrags anzusehen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob264/00f; 4Ob184/07y

Schlagworte:

Entscheidung:
19.12.2000

Norm:
MaklerG §15 Abs2 Z1
MaklerG §15 Abs3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 264/00f 1 Ob 264/00f Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 264/00f
4 Ob 184/07y 4 Ob 184/07y Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 184/07y Auch