zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0114683


Aufteilung von Erhaltungsarbeiten für allgemeine Teile und Wohnungen: Eine getrennte Überwälzung des Erhaltungsaufwands für allgemeine Teile des Hauses vor einer unmittelbar heranstehenden Sanierung auch des Inneren des Gebäudes und damit der unvermietbaren Wohnungen kommt nicht in Betracht. Es ist daher angesichts einer vom Antragsteller vorgenommenen Teilung der Arbeiten zu unterstellen, dass die an allgemeinen Teilen des Hauses durchgeführten Arbeiten im Ergebnis auch der Vermietbarkeit einzelner Mietobjekte zugute kommen, was sich etwa bei der Erneuerung von Fenstern oder der Dachsanierungsarbeiten von selbst versteht. Damit ist die Vermietbarkeit der in Frage stehenden Mietobjekte für das Aufteilungsverfahren zu unterstellen (Hier: Im vorliegenden Fall sind vom Erhöhungsverfahren nur Arbeiten im Sinn des § 3 Abs 2 Z 1 MRG, also an allgemeinen Teilen des Hauses umfasst, im Wesentlichen Arbeiten, die kraft eines öffentlich-rechtlichen Auftrags vorzunehmen waren. Sie dienen nicht unmittelbar der Herstellung der Vermietbarkeit der leerstehenden Wohnungen, sind jedoch – insbesondere was die Erneuerung der Außenfenster und die Dachsanierung betrifft – nicht völlig aus einem Zusammenhang mit der Vermietbarkeit leerstehender Wohnungen zu lösen.).


Rechtssatz:

Eine getrennte Überwälzung des Erhaltungsaufwands für allgemeine Teile des Hauses vor einer unmittelbar heranstehenden Sanierung auch des Inneren des Gebäudes und damit der unvermietbaren Wohnungen kommt nicht in Betracht. Es ist daher angesichts einer vom Antragsteller vorgenommenen Teilung der Arbeiten zu unterstellen, dass die an allgemeinen Teilen des Hauses durchgeführten Arbeiten im Ergebnis auch der Vermietbarkeit einzelner Mietobjekte zugute kommen, was sich etwa bei der Erneuerung von Fenstern oder der Dachsanierungsarbeiten von selbst versteht. Damit ist die Vermietbarkeit der in Frage stehenden Mietobjekte für das Aufteilungsverfahren zu unterstellen (Hier: Im vorliegenden Fall sind vom Erhöhungsverfahren nur Arbeiten im Sinn des § 3 Abs 2 Z 1 MRG, also an allgemeinen Teilen des Hauses umfasst, im Wesentlichen Arbeiten, die kraft eines öffentlich-rechtlichen Auftrags vorzunehmen waren. Sie dienen nicht unmittelbar der Herstellung der Vermietbarkeit der leerstehenden Wohnungen, sind jedoch - insbesondere was die Erneuerung der Außenfenster und die Dachsanierung betrifft - nicht völlig aus einem Zusammenhang mit der Vermietbarkeit leerstehender Wohnungen zu lösen.).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob12/01b

Schlagworte:

Entscheidung:
30.01.2001

Norm:
MRG §3 Abs2 Z1
MRG §18
MRG §18a
MRG §19

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 12/01b 5 Ob 12/01b Entscheidungstext OGH 30.01.2001 5 Ob 12/01b Veröff: SZ 74/18