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RECHTSPRECHUNG


RS0114725


Mietzinsanhebung im Teilanwendungsbereich: Der Gesetzgeber hat für Neubauten im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG bewusst nicht die Geltung der Bestimmung des § 12a MRG angeordnet, sondern mit Ausnahme der Vorschrift über den Erhaltungsbeitrag und Verbesserungsbeitrag nur ausnahmsweise eine Mietzinsvorschrift, nämlich die des § 46 MRG für Wohnungen im Eintrittsfall für anwendbar erklärt. Dass mit besonderen Vorschriften der MRG die Verhinderung und Sanierung gespaltener Mietverhältnisse bewirkt wird, macht deshalb noch keinen tragenden Gedanken des Bestandrechts daraus. Objekte, die dem MRG nicht unterliegen, sondern ausschließlich den bestandrechtlichen Vorschriften des ABGB, sowie Untermietverhältnisse, sind davon auch nicht tangiert. Durch die Anordnung des § 1 Abs 4 MRG bleiben – mit Ausnahme des Kündigungsschutzes – eben die Regelungen des ABGB anzuwenden.


Rechtssatz:

Der Gesetzgeber hat für Neubauten im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG bewusst nicht die Geltung der Bestimmung des § 12a MRG angeordnet, sondern mit Ausnahme der Vorschrift über den Erhaltungsbeitrag und Verbesserungsbeitrag nur ausnahmsweise eine Mietzinsvorschrift, nämlich die des § 46 MRG für Wohnungen im Eintrittsfall für anwendbar erklärt. Dass mit besonderen Vorschriften der MRG die Verhinderung und Sanierung gespaltener Mietverhältnisse bewirkt wird, macht deshalb noch keinen tragenden Gedanken des Bestandrechts daraus. Objekte, die dem MRG nicht unterliegen, sondern ausschließlich den bestandrechtlichen Vorschriften des ABGB, sowie Untermietverhältnisse, sind davon auch nicht tangiert. Durch die Anordnung des § 1 Abs 4 MRG bleiben - mit Ausnahme des Kündigungsschutzes - eben die Regelungen des ABGB anzuwenden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob192/00x

Schlagworte:

Entscheidung:
27.02.2001

Norm:
MRG §1 Abs4 Z1
MRG idF 3.WÄG §12a
MRG idF 3.WÄG §46

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 192/00x 5 Ob 192/00x Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 192/00x Veröff: SZ 74/36