zurück
WEITERE INFORMATIONEN
5 Ob 229/00p 5 Ob 229/00p Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 229/00p
RECHTSPRECHUNG
RS0114797
Teilanwendungsbereich bei Neuherstellung: Die gänzliche Aushöhlung und Entfernung eines Gebäudes samt Neuherstellung des Kellers und aller Geschoßdecken ist einer Neuerrichtung des gesamten Gebäudes gemäß § 1 Abs 4 Z 1 MRG gleichzuhalten.
- Rechtssatz:
Die gänzliche Aushöhlung und Entfernung eines Gebäudes samt Neuherstellung des Kellers und aller Geschoßdecken ist einer Neuerrichtung des gesamten Gebäudes gemäß § 1 Abs 4 Z 1 MRG gleichzuhalten.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob229/00p
- Schlagworte:
- MRG - Geltungsbereich
- Entscheidung:
- 13.03.2001
- Norm:
- MRG §1 Abs4 Z1
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 229/00p 5 Ob 229/00p Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 229/00p