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RECHTSPRECHUNG


RS0114797


Teilanwendungsbereich bei Neuherstellung: Die gänzliche Aushöhlung und Entfernung eines Gebäudes samt Neuherstellung des Kellers und aller Geschoßdecken ist einer Neuerrichtung des gesamten Gebäudes gemäß § 1 Abs 4 Z 1 MRG gleichzuhalten.


Rechtssatz:

Die gänzliche Aushöhlung und Entfernung eines Gebäudes samt Neuherstellung des Kellers und aller Geschoßdecken ist einer Neuerrichtung des gesamten Gebäudes gemäß § 1 Abs 4 Z 1 MRG gleichzuhalten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob229/00p

Schlagworte:

Entscheidung:
13.03.2001

Norm:
MRG §1 Abs4 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 229/00p 5 Ob 229/00p Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 229/00p