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RECHTSPRECHUNG


RS0115106


„Sowieso-Kosten“ sind Kosten, die zwar im Zuge der Mängelbehebung anfallen, aber die Herstellung eines mangelfreien Werks von vornherein – insbesondere auch ohne Warnpflichtverletzung – erfordern.


Rechtssatz:

"Sowieso-Kosten" sind Kosten, die zwar im Zuge der Mängelbehebung anfallen, aber die Herstellung eines mangelfreien Werks von vornherein - insbesondere auch ohne Warnpflichtverletzung - erfordern.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob110/01d; 8Ob318/01z

Schlagworte:

Entscheidung:
17.05.2001

Norm:
ABGB §932 I
ABGB §1167
ABGB §1168a
ABGB §1323 G

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 110/01d 7 Ob 110/01d Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 110/01d
8 Ob 318/01z 8 Ob 318/01z Entscheidungstext OGH 18.04.2002 8 Ob 318/01z Vgl