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RECHTSPRECHUNG


RS0115187


Der Ausfall einer eine Eisenbahnkreuzung regelnde Lichtsignalanlage wodurch dem querenden Fahrzeugverkehr nicht signalisiert wurde, dass sich eine Straßenbahn annähert, stellt zweifellos einen die außergewöhnliche Betriebsgefahr begründenden Umstand dar.


Rechtssatz:

Der Ausfall einer eine Eisenbahnkreuzung regelnde Lichtsignalanlage wodurch dem querenden Fahrzeugverkehr nicht signalisiert wurde, dass sich eine Straßenbahn annähert, stellt zweifellos einen die außergewöhnliche Betriebsgefahr begründenden Umstand dar.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob224/00f; 2Ob122/08t

Schlagworte:

Entscheidung:
16.05.2001

Norm:
EKHG §9 D
AGB §1304 BVIId

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 224/00f 2 Ob 224/00f Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 224/00f
2 Ob 122/08t 2 Ob 122/08t Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 122/08t Vgl; Beisatz: Hier: Fehlfunktion der Ampelanlage durch verspätetes Aufleuchten des Gelblichtes. (T1); Beisatz: Schadensteilung 1:1 bei Verstoß des Kfz-Lenkers gegen die Bestimmungen der §§16f Eisenbahn -KreuzungsVO über das Verhalten von Straßenbenützern bei Annäherung an eine Eisenbahnkreuzung.(T2)