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WEITERE INFORMATIONEN
5 Ob 168/01v 5 Ob 168/01v Entscheidungstext OGH 21.08.2001 5 Ob 168/01v
5 Ob 230/02p 5 Ob 230/02p Entscheidungstext OGH 01.10.2002 5 Ob 230/02p Beisatz: Der Bezug auf den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses in §16 Abs2 (vor Z 1) MRG bedeutet nicht, dass es auf den Standard zu diesem Zeitpunkt ankäme, vielmehr ist der Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses für die Bewertung von Standardabweichungen als für die Preisbildung relevante Faktoren von Bedeutung. (T1)
5 Ob 296/02v 5 Ob 296/02v Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 296/02v Auch
RECHTSPRECHUNG
RS0115605
Abstrakte Vergleichsmaßstab für Zu- und Abschläge: Der abstrakte Vergleichsmaßstab für Zu- und Abschläge ist eine durchschnittliche Kategorie A-Wohnung in einem Althaus.
- Rechtssatz:
Die mietrechtliche Normwohnung ist eine Wohnung in einem Althaus.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob168/01v; 5Ob230/02p; 5Ob296/02v
- Schlagworte:
- Zu- und Abschläge
- Entscheidung:
- 21.08.2001
- Norm:
- MRG idF 3.WÄG §16 Abs2
RichtWG §2 Abs1 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 168/01v 5 Ob 168/01v Entscheidungstext OGH 21.08.2001 5 Ob 168/01v
5 Ob 230/02p 5 Ob 230/02p Entscheidungstext OGH 01.10.2002 5 Ob 230/02p Beisatz: Der Bezug auf den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses in §16 Abs2 (vor Z 1) MRG bedeutet nicht, dass es auf den Standard zu diesem Zeitpunkt ankäme, vielmehr ist der Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses für die Bewertung von Standardabweichungen als für die Preisbildung relevante Faktoren von Bedeutung. (T1)
5 Ob 296/02v 5 Ob 296/02v Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 296/02v Auch