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RECHTSPRECHUNG


RS0115712


Dass sich der Sachverständige schon vor der Verhandlung eine Meinung über den Fall gebildet hat, begründet keine Befangenheit. Anderes würde nur dann gelten, wenn der Sachverständige nicht bereit wäre, sein Gutachten zu ändern, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen, er also eine schon feststehende vorgefasste Meinung hat. Dass der Sachverständige wissenschaftliche Publikationen zu einem Thema verfasst hat, begründet ebenfalls keine Befangenheit. Auch, dass er in seinem Gutachten überflüssigerweise zu Rechtsfragen Stellung genommen hat, bildet für sich alleine keinen Anhaltspunkt für eine Befangenheit.


Rechtssatz:

Die - außer dem Fall des § 252 Abs 1 StPO - in dessen Abhörung bestehende Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung kann durch das Vorbringen erheblicher Einwendungen verhindert werden, auch wenn dieser bereits ein schriftliches Gutachten abgegeben hat (EvBl 1997/82). Nach § 248 Abs 1 erster Satz StPO hat das Gericht bei der Beurteilung solcher Einwendungen auf ihre rechtliche Erheblichkeit die für den Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung erteilten Vorschriften zu beobachten, soweit sie nicht ihrer Natur nach als in der Hauptverhandlung unausführbar erscheinen. Auf den Anschein der Befangenheit gestützte Einwendungen sind dabei von solchen zu scheiden, die mit mangelnder Sachkenntnis der als Sachverständiger abzuhörenden Person begründet werden.Ob sich die als Sachverständiger beizuziehende Person schon vor der Hauptverhandlung eine Meinung über den Fall gebildet hat, ist für die Beurteilung des Anscheins der Befangenheit schon deshalb ohne Bedeutung, weil eine vorläufige Meinungsbildung spätestens mit Abgabe des schriftlichen Gutachtens füglich nicht mehr zu bestreiten ist und solcherart ansonsten kein mit der Abgabe eines schriftlichen Gutachtens beauftragter Gutachter in der Hauptverhandlung abgehört werden dürfte - ein Ergebnis das offen den Verfahrensgesetzen widerspricht und den Grundsatz indirekt als zutreffend erweist. Abhörung oder Verlesung des abgegebenen schriftlichen Gutachtens sind infolge Anscheins von Befangenheit vielmehr nur dann unzulässig, wenn zu erkennen ist, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein werde oder würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. Allein aus einer vom Gutachtensauftrag nicht erfassten und daher unangebrachten rechtlichen Beurteilung zur Stellungnahme übermittelter Texte kann eine solche Befürchtung jedoch nicht abgeleitet werden. Von vornherein unbedenklich sind Aussagen wissenschaftlicher Publikationen aus dem Sachbereich des Gutachtensauftrages. Sie indizieren Befähigung, nicht Befangenheit.Wurde das schriftliche Gutachten bereits abgegeben, bedarf es zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen wegen fehlender Sachkenntnis des Beauftragten eines an den Kriterien der §§ 125 f StPO ausgerichteten Antragsvorbringens. Denn auch der Untersuchungsrichter hätte sich daran auszurichten (§ 248 Abs 1 erster Satz StPO).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
14Os73/01; 13Os178/03; 13Os135/03; 11Os115/05d; 11Os52/05i; 13Os42/06k; 12Os52/06y; 13Os85/06h; 11Os104/04; 12Os7/06f; 11Os154/07t; 13Os67/09s (13Os96/09f); 13Os12/10d; 14Os63/11p; 14Os79/12t; 15Os1/13f; 14Os119/14b (14Os120/14z); 15Os52/14g (15Os53/14d); 11Os5/15t; 11Os53/15a (11Os141/15t); 15Os26/16m; 11Os26/16g; 11Os10/16d; 14Os29/17x; 13Os80/17i; 13Os67/18d

Schlagworte:

Entscheidung:
25.09.2001

Norm:
StPO §120 A
StPO §126
StPO §127 Abs3
StPO §248
StPO §281 Abs1 Z4

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


14 Os 73/01 14 Os 73/01 Entscheidungstext OGH 25.09.2001 14 Os 73/01
13 Os 178/03 13 Os 178/03 Entscheidungstext OGH 14.07.2004 13 Os 178/03 Vgl auch; nur: Abhörung oder Verlesung des abgegebenen schriftlichen Gutachtens sind infolge Anscheins von Befangenheit nur dann unzulässig, wenn zu erkennen ist, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein werde oder würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. (T1)
13 Os 135/03 13 Os 135/03 Entscheidungstext OGH 06.10.2004 13 Os 135/03 Vgl
11 Os 115/05d 11 Os 115/05d Entscheidungstext OGH 28.03.2006 11 Os 115/05d nur: Die Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung kann durch das Vorbringen erheblicher Einwendungen verhindert werden, auch wenn dieser bereits ein schriftliches Gutachten abgegeben hat (EvBl 1997/82). Nach § 248 Abs 1 erster Satz StPO hat das Gericht bei der Beurteilung solcher Einwendungen auf ihre rechtliche Erheblichkeit die für den Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung erteilten Vorschriften zu beobachten, soweit sie nicht ihrer Natur nach als in der Hauptverhandlung unausführbar erscheinen. Wurde das schriftliche Gutachten bereits abgegeben, bedarf es zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen wegen fehlender Sachkenntnis des Beauftragten eines an den Kriterien der §§ 125 f StPO ausgerichteten Antragsvorbringens. (T2)
11 Os 52/05i 11 Os 52/05i Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 52/05i Auch; nur: Allein aus einer vom Gutachtensauftrag nicht erfassten und daher unangebrachten rechtlichen Beurteilung zur Stellungnahme übermittelter Texte kann eine solche Befürchtung nicht abgeleitet werden. (T3) Beisatz: Hier: Dass dem betriebswirtschaftlichen Experten aus seiner Sicht das Verhalten der Angeklagten „kridaträchtig scheint", ist für sich allein (vgl WK-StPO § 281 Rz 371, WK-StPO § 120 Rz 6 aE) nicht geeignet, auch nur den Anschein einer Befangenheit zu begründen. (T4)
13 Os 42/06k 13 Os 42/06k Entscheidungstext OGH 23.08.2006 13 Os 42/06k Auch; Beisatz: Befangenheit eines Sachverständigen liegt nur vor, wenn zu erkennen ist, dass dieser sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein werde oder würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. Selbst wenn im schriftlichen Gutachten überflüssigerweise zu Rechtsfragen Stellung genommen worden wäre, wäre allein daraus kein Anhaltspunkt für Befangenheit abzuleiten. (T5)
12 Os 52/06y 12 Os 52/06y Entscheidungstext OGH 21.09.2006 12 Os 52/06y Vgl auch; Beisatz: Der StPO ist ein Recht der Parteien, die vom Gericht ausgewählten Sachverständigen formell abzulehnen, fremd. Eine Überprüfung gutachterlicher Expertisen kann vielmehr prozessordnungskonform nur mittels erheblicher Einwendungen (§ 120 StPO) erwirkt werden. Beziehen sich diese auf die Sachkenntnis des Gutachters, ist die Kritik an den Kriterien der §§ 125f StPO auszurichten. Auf den Anschein der Befangenheit gegründete Einwendungen sind nur dann beachtlich, wenn zu erkennen ist, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein werde oder würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. (T6)
13 Os 85/06h 13 Os 85/06h Entscheidungstext OGH 11.10.2006 13 Os 85/06h Auch; nur: Die - außer dem Fall des § 252 Abs 1 StPO - in dessen Abhörung bestehende Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung kann durch das Vorbringen erheblicher Einwendungen verhindert werden, auch wenn dieser bereits ein schriftliches Gutachten abgegeben hat (EvBl 1997/82). Auf den Anschein der Befangenheit gestützte Einwendungen sind dabei von solchen zu scheiden, die mit mangelnder Sachkenntnis der als Sachverständiger abzuhörenden Person begründet werden. Abhörung oder Verlesung des abgegebenen schriftlichen Gutachtens sind infolge Anscheins von Befangenheit nur dann unzulässig, wenn zu erkennen ist, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein werde oder würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. (T7)
11 Os 104/04 11 Os 104/04 Entscheidungstext OGH 23.01.2007 11 Os 104/04 Auch; nur T2
12 Os 7/06f 12 Os 7/06f Entscheidungstext OGH 15.02.2007 12 Os 7/06f Auch; nur: Nach § 248 Abs 1 erster Satz StPO hat das Gericht bei der Beurteilung solcher Einwendungen auf ihre rechtliche Erheblichkeit die für den Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung erteilten Vorschriften zu beobachten, soweit sie nicht ihrer Natur nach als in der Hauptverhandlung unausführbar erscheinen. (T8)
11 Os 154/07t 11 Os 154/07t Entscheidungstext OGH 29.01.2008 11 Os 154/07t Vgl auch
13 Os 67/09s 13 Os 67/09s Entscheidungstext OGH 19.11.2009 13 Os 67/09s Auch; nur T1
13 Os 12/10d 13 Os 12/10d Entscheidungstext OGH 17.02.2011 13 Os 12/10d Auch; nur T1; nur T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Ob sich die als Sachverständiger beizuziehende Person schon vor der Hauptverhandlung eine Meinung über den Fall gebildet hat, ist für die Beurteilung des Anscheins der Befangenheit schon deshalb ohne Bedeutung, weil eine vorläufige Meinungsbildung spätestens mit Abgabe des schriftlichen Gutachtens abgeschlossen ist. (T9)
14 Os 63/11p 14 Os 63/11p Entscheidungstext OGH 28.08.2012 14 Os 63/11p Vgl; Beisatz: Liegt ein für den Beschwerdeführer nachteiliges Gutachten bereits vor, kann bei (in dessen Vernehmung bestehender) Beiziehung dieses Sachverständigen zur Hauptverhandlung nur durch Aufzeigen von nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens bestehen gebliebenen Mängeln im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz StPO das Gutachten eines weiteren Sachverständigen unter der Sanktion der Z 4 erwirkt werden. Auf mangelnde Sachkunde des Sachverständigen gegründete Einwendungen sind nach Erstattung von Befund und Gutachten nicht mehr zulässig. (T10)
14 Os 79/12t 14 Os 79/12t Entscheidungstext OGH 05.03.2013 14 Os 79/12t Vgl; Ähnlich Beis wie T10
15 Os 1/13f 15 Os 1/13f Entscheidungstext OGH 22.05.2013 15 Os 1/13f Vgl; Beis wie T10
14 Os 119/14b 14 Os 119/14b Entscheidungstext OGH 16.12.2014 14 Os 119/14b Auch; Beis wie T10
15 Os 52/14g 15 Os 52/14g Entscheidungstext OGH 14.01.2015 15 Os 52/14g Auch
11 Os 5/15t 11 Os 5/15t Entscheidungstext OGH 28.04.2015 11 Os 5/15t Auch; nur T7
11 Os 53/15a 11 Os 53/15a Entscheidungstext OGH 12.04.2016 11 Os 53/15a Auch; Beis wie T10
15 Os 26/16m 15 Os 26/16m Entscheidungstext OGH 27.06.2016 15 Os 26/16m Auch
11 Os 26/16g 11 Os 26/16g Entscheidungstext OGH 14.06.2017 11 Os 26/16g Auch; Beis wie T10
11 Os 10/16d 11 Os 10/16d Entscheidungstext OGH 28.02.2016 11 Os 10/16d Auch; Beis wie T10
14 Os 29/17x 14 Os 29/17x Entscheidungstext OGH 05.09.2017 14 Os 29/17x Vgl
13 Os 80/17i 13 Os 80/17i Entscheidungstext OGH 06.09.2017 13 Os 80/17i Auch; Beis wie T10
13 Os 67/18d 13 Os 67/18d Entscheidungstext OGH 27.06.2018 13 Os 67/18d nur ähnlich wie T10