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RECHTSPRECHUNG


RS0116055


Ortsüblichkeit des Standards anhand geltender Bauvorschriften: Der ortsübliche Standard wird auch, aber nicht ausschließlich an den geltenden Bauvorschriften gemessen. Da es dabei nur um die interpretative Ausfüllung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes geht, wird hiefür die konkrete Anwendung der einschlägigen Bauvorschrift nicht vorausgesetzt.


Rechtssatz:

Der ortsübliche Standard wird auch, aber nicht ausschließlich an den geltenden Bauvorschriften gemessen. Da es dabei nur um die interpretative Ausfüllung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes geht, wird hiefür die konkrete Anwendung der einschlägigen Bauvorschrift nicht vorausgesetzt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob190/01d

Schlagworte:

Entscheidung:
09.10.2001

Norm:
MRG §3 Abs1
MRG §8 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 190/01d 5 Ob 190/01d Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 190/01d