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WEITERE INFORMATIONEN
5 Ob 190/01d 5 Ob 190/01d Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 190/01d
RECHTSPRECHUNG
RS0116055
Ortsüblichkeit des Standards anhand geltender Bauvorschriften: Der ortsübliche Standard wird auch, aber nicht ausschließlich an den geltenden Bauvorschriften gemessen. Da es dabei nur um die interpretative Ausfüllung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes geht, wird hiefür die konkrete Anwendung der einschlägigen Bauvorschrift nicht vorausgesetzt.
- Rechtssatz:
Der ortsübliche Standard wird auch, aber nicht ausschließlich an den geltenden Bauvorschriften gemessen. Da es dabei nur um die interpretative Ausfüllung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes geht, wird hiefür die konkrete Anwendung der einschlägigen Bauvorschrift nicht vorausgesetzt.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob190/01d
- Schlagworte:
- MRG - Erhaltung
- Entscheidung:
- 09.10.2001
- Norm:
- MRG §3 Abs1
MRG §8 Abs2 - Kategorie:
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Entscheidungstexte
5 Ob 190/01d 5 Ob 190/01d Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 190/01d