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RECHTSPRECHUNG


RS0116154


Keine Enteignung des Wasserberechtigten durch die Wasserrechtsbehörde zum Zwecke der Versorgung von Dritten mit Wasser: Die Bestimmungen des WRG sehen nicht vor, dass sich die Wasserrechtsbehörde des Mittels der Enteignung zu Lasten eines Wasserberechtigten bedienen dürfte, um damit eine öffentlich-rechtliche Grundlage für die Versorgung Dritter mit Trinkwasser und Nutzwasser zu schaffen.


Rechtssatz:

Die Bestimmungen des WRG sehen nicht vor, dass sich die Wasserrechtsbehörde des Mittels der Enteignung zu Lasten eines Wasserberechtigten bedienen dürfte, um damit eine öffentlich-rechtliche Grundlage für die Versorgung Dritter mit Trinkwasser und Nutzwasser zu schaffen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob300/01a

Schlagworte:

Entscheidung:
29.01.2002

Norm:
WRG allg

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 300/01a 1 Ob 300/01a Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 300/01a