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RECHTSPRECHUNG


RS0116196


Reparatur und Verbesserung einer Gemeinschaftsanlage: Stand durch Jahrzehnte eine Gemeinschaftsanlage faktisch nicht zur Verfügung, gleich ob wegen Defekts oder weil sie nicht vorhanden war, kommt das Begehren auf Reparatur oder Neuherstellung einem Begehren auf Verbesserung des gegenwärtigen Zustandes gleich.


Rechtssatz:

Stand durch Jahrzehnte eine Gemeinschaftsanlage faktisch nicht zur Verfügung, gleich ob wegen Defekts oder weil sie nicht vorhanden war, kommt das Begehren auf Reparatur oder Neuherstellung einem Begehren auf Verbesserung des gegenwärtigen Zustandes gleich.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob286/01x

Schlagworte:

Entscheidung:
11.12.2001

Norm:
MRG §3 Abs2 Z3
MRG §4 Abs2 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 286/01x 5 Ob 286/01x Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 286/01x