zurück
WEITERE INFORMATIONEN
5 Ob 286/01x 5 Ob 286/01x Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 286/01x
RECHTSPRECHUNG
RS0116196
Reparatur und Verbesserung einer Gemeinschaftsanlage: Stand durch Jahrzehnte eine Gemeinschaftsanlage faktisch nicht zur Verfügung, gleich ob wegen Defekts oder weil sie nicht vorhanden war, kommt das Begehren auf Reparatur oder Neuherstellung einem Begehren auf Verbesserung des gegenwärtigen Zustandes gleich.
- Rechtssatz:
Stand durch Jahrzehnte eine Gemeinschaftsanlage faktisch nicht zur Verfügung, gleich ob wegen Defekts oder weil sie nicht vorhanden war, kommt das Begehren auf Reparatur oder Neuherstellung einem Begehren auf Verbesserung des gegenwärtigen Zustandes gleich.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob286/01x
- Schlagworte:
- MRG - Erhaltung
- Entscheidung:
- 11.12.2001
- Norm:
- MRG §3 Abs2 Z3
MRG §4 Abs2 Z2 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 286/01x 5 Ob 286/01x Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 286/01x