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RECHTSPRECHUNG


RS0116303


Reihung der Erhaltungspflichten nach Dringlichkeit: Die Bestimmung des § 3 Abs 3 Z 2 MRG nimmt keine Zuordnung von Erhaltungspflichten vor oder definiert solche, sondern nimmt nur eine Reihung der in § 3 Abs 1 und 2 MRG bezeichneten Arbeiten nach ihrer Dringlichkeit vor, wenn die Kosten der Erhaltungsarbeiten weder aus Mietzinsreserve noch aus künftigen Mietzinseinnahmen gedeckt werden können.


Rechtssatz:

Die Bestimmung des § 3 Abs 3 Z 2 MRG nimmt keine Zuordnung von Erhaltungspflichten vor oder definiert solche, sondern nimmt nur eine Reihung der in § 3 Abs 1 und 2 MRG bezeichneten Arbeiten nach ihrer Dringlichkeit vor, wenn die Kosten der Erhaltungsarbeiten weder aus Mietzinsreserve noch aus künftigen Mietzinseinnahmen gedeckt werden können.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob42/02s

Schlagworte:

Entscheidung:
26.02.2002

Norm:
MRG §3 Abs1
MRG §3 Abs2
MRG §3 Abs3 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 42/02s 5 Ob 42/02s Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 42/02s