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WEITERE INFORMATIONEN
5 Ob 42/02s 5 Ob 42/02s Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 42/02s
RECHTSPRECHUNG
RS0116303
Reihung der Erhaltungspflichten nach Dringlichkeit: Die Bestimmung des § 3 Abs 3 Z 2 MRG nimmt keine Zuordnung von Erhaltungspflichten vor oder definiert solche, sondern nimmt nur eine Reihung der in § 3 Abs 1 und 2 MRG bezeichneten Arbeiten nach ihrer Dringlichkeit vor, wenn die Kosten der Erhaltungsarbeiten weder aus Mietzinsreserve noch aus künftigen Mietzinseinnahmen gedeckt werden können.
- Rechtssatz:
Die Bestimmung des § 3 Abs 3 Z 2 MRG nimmt keine Zuordnung von Erhaltungspflichten vor oder definiert solche, sondern nimmt nur eine Reihung der in § 3 Abs 1 und 2 MRG bezeichneten Arbeiten nach ihrer Dringlichkeit vor, wenn die Kosten der Erhaltungsarbeiten weder aus Mietzinsreserve noch aus künftigen Mietzinseinnahmen gedeckt werden können.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob42/02s
- Schlagworte:
- MRG - Erhaltung
- Entscheidung:
- 26.02.2002
- Norm:
- MRG §3 Abs1
MRG §3 Abs2
MRG §3 Abs3 Z2 - Kategorie:
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Entscheidungstexte
5 Ob 42/02s 5 Ob 42/02s Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 42/02s