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RECHTSPRECHUNG


RS0116363


Der durch Lichtzeichen „geregelte Bereich“ eines Fußgängerüberganges ist nicht auf den markierten Bereich im Sinn des §76 Abs6 StVO („Zebrastreifen“) beschränkt. Nach den Umständen reicht er bei ausreichender Sicht – und den gegebenen Verkehrsverhältnissen – über den Schutzbereich eines Zebrastreifens hinaus. Überquert ein Fußgänger bei Grünblinken die Fahrbahn in einem Abstand von 1,5m vom Zebrastreifen auf der vom herannahenden Verkehr abgewandten Seite die Fahrbahn, dann befindet er sich noch im geregelten Bereich des §76 Abs3 StVO.


Rechtssatz:

Der durch Lichtzeichen "geregelte Bereich" eines Fußgängerüberganges ist nicht auf den markierten Bereich im Sinn des §76 Abs6 StVO ("Zebrastreifen") beschränkt. Nach den Umständen reicht er bei ausreichender Sicht - und den gegebenen Verkehrsverhältnissen - über den Schutzbereich eines Zebrastreifens hinaus. Überquert ein Fußgänger bei Grünblinken die Fahrbahn in einem Abstand von 1,5m vom Zebrastreifen auf der vom herannahenden Verkehr abgewandten Seite die Fahrbahn, dann befindet er sich noch im geregelten Bereich des §76 Abs3 StVO.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob169/01v; 2Ob187/04w

Schlagworte:

Entscheidung:
28.02.2002

Norm:
StVO §9 Abs2
StVO §76 Abs3 I

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 169/01v 2 Ob 169/01v Entscheidungstext OGH 28.02.2002 2 Ob 169/01v Veröff: SZ 2002/32
2 Ob 187/04w 2 Ob 187/04w Entscheidungstext OGH 23.09.2004 2 Ob 187/04w Auch; Beisatz: Bei dem durch Bodenmarkierungen räumlich genau definierten Schutzwegen reicht der "geschützte Bereich" unter Umständen über die markierte Fläche hinaus, wobei es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt. (Hier: Ein Fußgänger, der 2 m vom Zebrastreifen entfernt auf der im konkreten Fall vom herannahenden Verkehr abgewandten Seite die Fahrbahn überquert, befindet sich aber jedenfalls noch im geschützten Bereich des § 9 Abs 2 StVO.) (T1)