zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0117147


Die Lieferung eines gefälschten Gemäldes ist als Schlechtlieferung aufzufassen und untersteht §377 HGB.


Rechtssatz:

In der deutschen Lehre wird beim Spezieskauf zwischen Identitätsaliud, es wird eine andere Sache als die vereinbarte geliefert, und Qualifikationsaliud, es wird die ausgesuchte Sache geliefert, hat aber in Wirklichkeit Eigenschaften, die sie zu einer ganz "anderen" stempeln (der goldene Ring ist in Wirklichkeit nur vergoldet, das Gemälde ist gefälscht), unterschieden. Nach allgemeiner Ansicht ist aber ein Qualifikationsaliud als Schlechtlieferung zu werten, da eben die vereinbarte Sache mit anderen Eigenschaften geliefert wird (mwN). Die Lieferung eines gefälschten Gemäldes ist daher als Schlechtlieferung aufzufassen und untersteht §377 HGB.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob136/02d

Schlagworte:

Entscheidung:
30.10.2002

Norm:
HGB §377 A
HGB §378

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 136/02d 7 Ob 136/02d Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Ob 136/02d Veröff: SZ 2002/144