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RECHTSPRECHUNG


RS0117589


Ein Kaufinteressent kann gewöhnlicherweise erwarten, dass ein zu Probefahrten bestimmtes Kraftfahrzeug (Vorführwagen) vollkaskoversichert ist. Ist dies nicht der Fall, dann muss der Händler den Kaufinteressenten über die fehlende Versicherung schon vor Antritt der Probefahrt aufklären. Unterblieb eine solche Aufklärung, so haftet der Kaufinteressent nicht für leicht fahrlässige Beschädigungen des Kraftfahrzeugs, wenn der Schaden in Verwirklichung einer für Probefahrten typischen Gefahr eintrat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Unfall aus der Ungewohntheit des Fahrzeugs resultiert.


Rechtssatz:

Schloss der Kraftfahrzeughändler für zu Probefahrten bestimmte Kraftfahrzeuge, namentlich für Vorführwagen keine - sein wirtschaftliches Risiko begrenzende - (Voll-)Kaskoversicherung ab, will er aber das Risiko einer leicht fahrlässigen Beschädigung des Fahrzeugs anlässlich einer Probefahrt dennoch nicht selbst tragen, so muss er den Kaufinteressenten über die fehlende Versicherung schon vor Antritt der Probefahrt aufklären. Unterblieb eine solche Aufklärung, so folgt daraus als konkludente Vereinbarung im Sinne des § 863 Abs 2 ABGB, dass der Kaufinteressent für leicht fahrlässige Beschädigungen des Kraftfahrzeugs dann nicht haften soll, wenn der Schaden in Verwirklichung einer für Probefahrten typischen Gefahr eintrat. Besteht für das Fahrzeug eine (Voll-)Kaskoversicherung und will der Händler im Schadensfall auch den Selbstbehalt nicht tragen, so muss er den Kunden auch über diese Risikoverteilung schon vor Antritt der Probefahrt informieren.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob35/03h; 2Ob289/03v

Schlagworte:

Entscheidung:
25.03.2003

Norm:
ABGB §861
ABGB §863 Abs2 M
ABGB §879
ABGB §1295 Abs1 IIf7a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 35/03h 1 Ob 35/03h Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 35/03h Veröff: SZ 2003/30
2 Ob 289/03v 2 Ob 289/03v Entscheidungstext OGH 01.07.2004 2 Ob 289/03v Vgl auch; Beisatz: Anders aber darf der Kunde, der sein Fahrzeug zur Reparatur gibt und vom Reparateur für die Reparaturdauer unentgeltlich einen neuwertigen Vorführwagen zur Benützung erhält, nach der Verkehrsauffassung mangels gegenteiliger Aufklärung erwarten, dass der Vorführwagen vollkaskoversichert ist; ist er das nicht und wurde der Kunde darüber nicht aufgeklärt, dann ist ein schlüssiger Haftungsverzicht für leicht fahrlässig herbeigeführte Beschädigungen des Leihfahrzeuges anzunehmen, ohne dass der vereinbarte Ausschluss der Haftung auf die Verwirklichung einer für die Benützung des Fahrzeuges typischen Gefahr eingeschränkt ist. (T1)