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RECHTSPRECHUNG


RS0117678


Im Verfahren zur Beweissicherung durch Sachverständige ist ausschließlich die Befundnahme vorzunehmen, die Erstattung eines Gutachtens über strittige Fragen bildet nicht den Gegenstand eines Beweissicherungsverfahrens. Sollte das Gericht dennoch ein Gutachten aufgetragen und der Sachverständige dieses auftragsgemäß erstattet haben, dann wäre dieses im (nachfolgenden) Prozess unbeachtlich.


Rechtssatz:

Im Verfahren zur Beweissicherung durch Sachverständige ist ausschließlich die Befundnahme vorzunehmen, die Erstattung eines Gutachtens über strittige Fragen bildet nicht den Gegenstand eines Beweissicherungsverfahrens. Es hat aber auch dann bei der Unanfechtbarkeit eines die Beweissicherung bewilligenden Beschlusses zu bleiben, wenn der Beweissicherungsantrag und der darüber ergehende Beschluss über die eigentliche Befundaufnahme hinausgingen und bereits Elemente eines Gutachtensauftrages enthielten. Ein allfällig auftragsgemäß erstattetes, über die Befundaufnahme hinausgehendes Gutachten wäre im (nachfolgenden) Prozess unbeachtlich.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob120/03b

Schlagworte:

Entscheidung:
28.05.2003

Norm:
ZPO §386
ZPO §386 Abs4 ZPO § 386 heute ZPO § 386 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914 ZPO § 386 heute ZPO § 386 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 120/03b 7 Ob 120/03b Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 120/03b Veröff: SZ 2003/64