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RECHTSPRECHUNG


RS0117699


Schadhafter Kamin als ernster Schaden des Hauses: Ein früher benützbarer, nunmehr schadhafter Kamin stellt einen ernsten Schaden des Hauses iSd § 3 Abs 2 Z 2 MRG dar. Zugleich handelt es sich um eine privilegierte Arbeit iSd § 3 Abs 3 Z 2 lit c MRG, nämlich um die Aufrechterhaltung des Betriebs einer bestehenden Heizungsanlage, wobei irrelevant ist, ob noch andere Mieter diesen Kamin benützen.


Rechtssatz:

Ein früher benützbarer, nunmehr schadhafter Kamin stellt einen ernsten Schaden des Hauses iSd § 3 Abs 2 Z 2 MRG dar. Zugleich handelt es sich um eine privilegierte Arbeit iSd § 3 Abs 3 Z 2 lit c MRG, nämlich um die Aufrechterhaltung des Betriebs einer bestehenden Heizungsanlage, wobei irrelevant ist, ob noch andere Mieter diesen Kamin benützen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob297/02s

Schlagworte:

Entscheidung:
21.01.2003

Norm:
MRG §3 Abs2 Z2
MRG §3 Abs3 Z2 litc

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 297/02s 5 Ob 297/02s Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 Ob 297/02s