RECHTSPRECHUNG
RS0117706
Einwendungen des Mieters gegen Erhaltungsarbeiten: Einwendungen des Vermieters gegen einen Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten sind auf die aus den §§ 3, 4 MRG abzuleitenden Sachverhalte beschränkt. Ansprüche oder Einwendungen, die auf Vereinbarungen gestützt sind, sind grundsätzlich auf dem Rechtsweg geltend zu machen und können nicht im Verfahren nach § 37 MRG durchgesetzt werden. Ebensowenig wie die Erfüllung vertraglicher Zusagen auf Vornahme von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten im außerstreitigen Rechtsweg durchgesetzt werden kann, kann der Einwand, der Mieter habe selbst die Erhaltungspflicht übernommen, im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 6 MRG angebracht werden.
- Rechtssatz:
Einwendungen des Vermieters gegen einen Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten sind auf die aus den §§ 3, 4 MRG abzuleitenden Sachverhalte beschränkt. Ansprüche oder Einwendungen, die auf Vereinbarungen gestützt sind, sind grundsätzlich auf dem Rechtsweg geltend zu machen und können nicht im Verfahren nach § 37 MRG durchgesetzt werden. Ebensowenig wie die Erfüllung vertraglicher Zusagen auf Vornahme von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten im außerstreitigen Rechtsweg durchgesetzt werden kann, kann der Einwand, der Mieter habe selbst die Erhaltungspflicht übernommen, im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 6 MRG angebracht werden.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob45/03h; 2Ob126/08f; 5Ob110/15k
- Schlagworte:
- MRG - Erhaltung
- Entscheidung:
- 31.03.2003
- Norm:
- JN §1 DVi1
MRG §3
MRG §4
MRG §6
MRG §37 Abs1 Z2 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 45/03h 5 Ob 45/03h Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 45/03h
2 Ob 126/08f 2 Ob 126/08f Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 126/08f Auch; nur: Ansprüche oder Einwendungen, die auf Vereinbarungen gestützt sind, sind grundsätzlich auf dem Rechtsweg geltend zu machen und können nicht im Verfahren nach § 37 MRG durchgesetzt werden. (T1)
5 Ob 110/15k 5 Ob 110/15k Entscheidungstext OGH 25.01.2016 5 Ob 110/15k Auch; nur T1