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RECHTSPRECHUNG


RS0117707


Mehrfunktionale Einrichtungen als allgemeiner Teil des Hauses: Alles, was nicht funktional nur einem einzigen oder einer begrenzten Zahl von Mietgegenständen zugeordnet ist, ist allgemeiner Teil des Hauses ist. So werden mehrfunktionale Einrichtungen wie Trennwände oder Decken zwischen Mietgegenständen, Steigleitungen oder Abwasserstränge zu allgemeinen Teilen des Hauses gezählt. Funktional bleibt eine Außenwand allgemeiner Teil des Hauses, selbst wenn sich daran ein vom Mieter gemieteter Hof anschließt.


Rechtssatz:

Alles, was nicht funktional nur einem einzigen oder einer begrenzten Zahl von Mietgegenständen zugeordnet ist, ist allgemeiner Teil des Hauses ist. So werden mehrfunktionale Einrichtungen wie Trennwände oder Decken zwischen Mietgegenständen, Steigleitungen oder Abwasserstränge zu allgemeinen Teilen des Hauses gezählt. Funktional bleibt eine Außenwand allgemeiner Teil des Hauses, selbst wenn sich daran ein vom Mieter gemieteter Hof anschließt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob45/03h; 5Ob256/09x; 5Ob73/10m; 5Ob78/10x; 5Ob162/10z; 2Ob215/10x; 3Ob123/13d; 5Ob86/14d

Schlagworte:

Entscheidung:
31.03.2003

Norm:
MRG §3 Abs2 Z1
WEG 2002 §16 Abs2 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 45/03h 5 Ob 45/03h Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 45/03h
5 Ob 256/09x 5 Ob 256/09x Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 256/09x Vgl; Beisatz: Stützmauern oder sonstige Befestigungen an der Grundgrenze der Liegenschaft gehören zu deren allgemeinen Teilen. (T1) Bem: So schon 5 Ob 163/08v. (T2)
5 Ob 73/10m 5 Ob 73/10m Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 73/10m Vgl auch; Beisatz: Die Außenfassade ist allgemeiner Liegenschaftsteil. (T3) Beisatz: Eine Mauer, die der Abgrenzung eines Eigengartens von sonstigen Liegenschaftsteilen und überdies der Hangbefestigung im Interesse der gesamten Liegenschaft dient, ist allgemeiner Teil der Liegenschaft. (T4)
5 Ob 78/10x 5 Ob 78/10x Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 78/10x Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt selbst dann, wenn diese an in Sondernutzung stehende Flächen angrenzt. (T5)
5 Ob 162/10z 5 Ob 162/10z Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 162/10z Auch; Beisatz: Hier: Trennwände. (T6)
2 Ob 215/10x 2 Ob 215/10x Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x Vgl; Beisatz: Hier: Steigleitungen. (T7) Veröff: SZ 2012/20
3 Ob 123/13d 3 Ob 123/13d Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 123/13d Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Veröff: SZ 2013/104
5 Ob 86/14d 5 Ob 86/14d Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 86/14d Auch; Beisatz: Hier: Flachdach. (T8)