RECHTSPRECHUNG
RS0117872
Teilanwendungsbereich bei Neuerrichtung: Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist die Neuerrichtung eines Gebäudes, es kommt aber nicht darauf an, wieviele Bestandobjekte in diesem neuen Gebäude situiert sind. § 16 Abs 1 Z 2 MRG hingegen zielt nur auf die Neuerrichtung oder Neuschaffung eines Mietgegenstandes durch Umbau, Einbau oder Zubau als Erweiterung eines schon bestehenden Gebäudes ab.
- Rechtssatz:
Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist die Neuerrichtung eines Gebäudes, es kommt aber nicht darauf an, wieviele Bestandobjekte in diesem neuen Gebäude situiert sind. § 16 Abs 1 Z 2 MRG hingegen zielt nur auf die Neuerrichtung oder Neuschaffung eines Mietgegenstandes durch Umbau, Einbau oder Zubau als Erweiterung eines schon bestehenden Gebäudes ab.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob19/03k; 5Ob174/15x
- Schlagworte:
- MRG - Geltungsbereich
- Entscheidung:
- 29.04.2003
- Norm:
- MRG §1 Abs4 Z1
MRG §16 Abs1 Z2 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 19/03k 5 Ob 19/03k Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 19/03k
5 Ob 174/15x 5 Ob 174/15x Entscheidungstext OGH 23.11.2015 5 Ob 174/15x