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RECHTSPRECHUNG


RS0117872


Teilanwendungsbereich bei Neuerrichtung: Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist die Neuerrichtung eines Gebäudes, es kommt aber nicht darauf an, wieviele Bestandobjekte in diesem neuen Gebäude situiert sind. § 16 Abs 1 Z 2 MRG hingegen zielt nur auf die Neuerrichtung oder Neuschaffung eines Mietgegenstandes durch Umbau, Einbau oder Zubau als Erweiterung eines schon bestehenden Gebäudes ab.


Rechtssatz:

Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist die Neuerrichtung eines Gebäudes, es kommt aber nicht darauf an, wieviele Bestandobjekte in diesem neuen Gebäude situiert sind. § 16 Abs 1 Z 2 MRG hingegen zielt nur auf die Neuerrichtung oder Neuschaffung eines Mietgegenstandes durch Umbau, Einbau oder Zubau als Erweiterung eines schon bestehenden Gebäudes ab.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob19/03k; 5Ob174/15x

Schlagworte:

Entscheidung:
29.04.2003

Norm:
MRG §1 Abs4 Z1
MRG §16 Abs1 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 19/03k 5 Ob 19/03k Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 19/03k
5 Ob 174/15x 5 Ob 174/15x Entscheidungstext OGH 23.11.2015 5 Ob 174/15x