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RECHTSPRECHUNG


RS0117881


Überprüfung der Zu- und Abschläge durch den Obersten Gerichtshof: Die Frage, ob und in welcher Höhe Zu- und Abschläge vom bzw zum Richtwertmietzins gerechtfertigt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und unterliegt deshalb grundsätzlich keiner Nachprüfung durch den OGH.


Rechtssatz:

Mit der in § 16 Abs 2 MRG geforderten Orientierung an der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens ist es unvereinbar, alle (auch die winzigsten) Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnenen Zuschläge einfach zusammenzuzählen. Geboten ist vielmehr eine Gesamtschau, da ja auch der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist bzw erlebt wird. Die Auflistung und Bewertung einzelner Fakten kann nur ein Kontrollinstrument sein; die Justierung im Einzelfall hat nach richterlichem Ermessen zu erfolgen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob296/02v; 5Ob86/08w; 5Ob75/09d; 5Ob133/10k; 5Ob208/10i; 5Ob1/12a; 5Ob253/11h; 5Ob173/12w; 5Ob224/13x; 5Ob42/15k

Schlagworte:

Entscheidung:
08.04.2003

Norm:
MRG §16

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 296/02v 5 Ob 296/02v Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 296/02v
5 Ob 86/08w 5 Ob 86/08w Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 86/08w Auch
5 Ob 75/09d 5 Ob 75/09d Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 75/09d Beisatz: Die Frage, ob und in welcher Höhe Abschläge beziehungsweise Zuschläge vom beziehungsweise zum Richtwertmietzins gerechtfertigt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T1)
5 Ob 133/10k 5 Ob 133/10k Entscheidungstext OGH 23.09.2010 5 Ob 133/10k Beis wie T1
5 Ob 208/10i 5 Ob 208/10i Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 208/10i nur: Mit der in § 16 Abs 2 MRG geforderten Orientierung an der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens ist es unvereinbar, alle (auch die winzigsten) Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnenen Zuschläge einfach zusammenzuzählen. Geboten ist vielmehr eine Gesamtschau, da ja auch der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist bzw erlebt wird. Die Auflistung und Bewertung einzelner Fakten kann nur ein Kontrollinstrument sein. (T2)
5 Ob 1/12a 5 Ob 1/12a Entscheidungstext OGH 17.01.2012 5 Ob 1/12a Vgl auch
5 Ob 253/11h 5 Ob 253/11h Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 253/11h Auch; Beis wie T1
5 Ob 173/12w 5 Ob 173/12w Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 173/12w Auch; Auch Beis wie T1
5 Ob 224/13x 5 Ob 224/13x Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 224/13x Auch; Beisatz: Ein Zuschlag von 10 % für den sehr guten Erhaltungszustand des Hauses in Verbindung mit dem Zuschlag von 10 % für den Erstbezug nach Generalsanierung liegt an der Obergrenze der bisher vom Obersten Gerichtshof gebilligten Zuschläge. (T3)
5 Ob 42/15k 5 Ob 42/15k Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 42/15k Auch; Beisatz: Anlagen rechtfertigen nur dann einen Zuschlag, wenn dem Mieter eine konkrete (Mit‑)Benützungsmöglichkeit an der Einrichtung zur Verfügung steht. (T4)