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WEITERE INFORMATIONEN
5 Ob 296/02v 5 Ob 296/02v Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 296/02v
RECHTSPRECHUNG
RS0117882
(MietSlg 55.297): Kein Zuschlag für Bad und WC in getrennten Räumen: In einer typischen Altbauwohnung befinden sich Bad und WC in getrennten Räumen, ein Zuschlag kommt daher dafür nicht in Betracht. Anm. zu E.: Die gegenüber der Normwohnung schlechtere Ausstattung, nämlich gemeinsame Unterbringung von Bad und WC in einem Raum, rechtfertigt den vom Erstgericht vorgenommenen Abschlag von 2,5 %.
- Rechtssatz:
Für die Trennung von Bad und WC beziehungsweise die Entlüftung dieser Räume ins Freie gebührt kein Zuschlag zum Richtwert.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob296/02v
- Schlagworte:
- Zu- und Abschläge
- Entscheidung:
- 08.04.2003
- Norm:
- MRG §16 Abs2
- Kategorie:
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Entscheidungstexte
5 Ob 296/02v 5 Ob 296/02v Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 296/02v