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RECHTSPRECHUNG


RS0117882


(MietSlg 55.297): Kein Zuschlag für Bad und WC in getrennten Räumen: In einer typischen Altbauwohnung befinden sich Bad und WC in getrennten Räumen, ein Zuschlag kommt daher dafür nicht in Betracht. Anm. zu E.: Die gegenüber der Normwohnung schlechtere Ausstattung, nämlich gemeinsame Unterbringung von Bad und WC in einem Raum, rechtfertigt den vom Erstgericht vorgenommenen Abschlag von 2,5 %.


Rechtssatz:

Für die Trennung von Bad und WC beziehungsweise die Entlüftung dieser Räume ins Freie gebührt kein Zuschlag zum Richtwert.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob296/02v

Schlagworte:

Entscheidung:
08.04.2003

Norm:
MRG §16 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 296/02v 5 Ob 296/02v Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 296/02v