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WEITERE INFORMATIONEN
5 Ob 296/02v 5 Ob 296/02v Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 296/02v
RECHTSPRECHUNG
RS0117883
Kein Zuschlag für Laminatboden oder Fischgrät-Parkettböden: Für einen Laminatboden gebührt kein Zuschlag, weil dieser mit einem Echtholzparkettboden nicht vergleichbar ist. Auch Fischgrät-Parkettböden in Altbauwohnungen der Ausstattungskategorie A sind nach der Rsp keineswegs ungewöhnlich, weshalb es einer besonderen Begründung bedürfte, um eine zuschlagsrelevante Sonderausstattung anzunehmen.
- Rechtssatz:
Fischgrät-Parkettböden in Altbauwohnungen der Ausstattungskategorie A sind keineswegs ungewöhnlich, weshalb es einer besonderen Begründung bedarf (etwa des Hinweises auf eine besondere Qualität oder Ausführung), um eine zuschlagsrelevante Sonderausstattung anzunehmen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob296/02v
- Schlagworte:
- Zu- und Abschläge
- Entscheidung:
- 08.04.2003
- Norm:
- MRG §16 Abs2
- Kategorie:
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Entscheidungstexte
5 Ob 296/02v 5 Ob 296/02v Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 296/02v