zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0117883


Kein Zuschlag für Laminatboden oder Fischgrät-Parkettböden: Für einen Laminatboden gebührt kein Zuschlag, weil dieser mit einem Echtholzparkettboden nicht vergleichbar ist. Auch Fischgrät-Parkettböden in Altbauwohnungen der Ausstattungskategorie A sind nach der Rsp keineswegs ungewöhnlich, weshalb es einer besonderen Begründung bedürfte, um eine zuschlagsrelevante Sonderausstattung anzunehmen.


Rechtssatz:

Fischgrät-Parkettböden in Altbauwohnungen der Ausstattungskategorie A sind keineswegs ungewöhnlich, weshalb es einer besonderen Begründung bedarf (etwa des Hinweises auf eine besondere Qualität oder Ausführung), um eine zuschlagsrelevante Sonderausstattung anzunehmen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob296/02v

Schlagworte:

Entscheidung:
08.04.2003

Norm:
MRG §16 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 296/02v 5 Ob 296/02v Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 296/02v