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RECHTSPRECHUNG


RS0118004


Wärmedämmung als Erhaltungsarbeit: Nach anderen Möglichkeiten, die Wärmedämmung eines Hauses als eine die Mietzinserhöhung nach §§ 18 ff MRG rechtfertigende Erhaltungsarbeit zu behandeln, ist erst zu suchen, wenn eine Subsumierung der Arbeiten unter §3 Abs2 Z 5 MRG ausscheidet. Sie allein deshalb den Sonderbestimmungen des § 18b MRG zu unterwerfen, weil die Anbringung der Wärmedämmung am verfahrensgegenständlichen Haus mit Mitteln gefördert wird, die auf Grund der Bestimmungen des Wohnhaussanierungsgesetzes gewährt worden sind, würde der Zielsetzung des § 18b MRG nicht gerecht, unter der Voraussetzung einer öffentlichen Förderung auch Maßnahmen der Verbesserung des Hauses in den Kreis jener Arbeiten einzubeziehen, die über eine Erhöhung der Hauptmietzinse finanziert werden können. Derartige Sanierungsmaßnahmen „gelten“ in Verfahren zur Erhöhung der Hauptmietzinse als Erhaltungsarbeiten, was bei Erhaltungsarbeiten, die ohnehin im Katalog des §3 Abs 2 MRG enthalten sind, gar nicht erst fingiert werden muss.


Rechtssatz:

Nach anderen Möglichkeiten, die Wärmedämmung eines Hauses als eine die Mietzinserhöhung nach §§ 18 ff MRG rechtfertigende Erhaltungsarbeit zu behandeln, ist erst zu suchen, wenn eine Subsumierung der Arbeiten unter §3 Abs2 Z 5 MRG ausscheidet. Sie allein deshalb den Sonderbestimmungen des § 18b MRG zu unterwerfen, weil die Anbringung der Wärmedämmung am verfahrensgegenständlichen Haus mit Mitteln gefördert wird, die auf Grund der Bestimmungen des Wohnhaussanierungsgesetzes gewährt worden sind, würde der Zielsetzung des § 18b MRG nicht gerecht, unter der Voraussetzung einer öffentlichen Förderung auch Maßnahmen der Verbesserung des Hauses in den Kreis jener Arbeiten einzubeziehen, die über eine Erhöhung der Hauptmietzinse finanziert werden können. Derartige Sanierungsmaßnahmen "gelten" in Verfahren zur Erhöhung der Hauptmietzinse als Erhaltungsarbeiten, was bei Erhaltungsarbeiten, die ohnehin im Katalog des §3 Abs 2 MRG enthalten sind, gar nicht erst fingiert werden muss.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob58/03w

Schlagworte:

Entscheidung:
02.06.2003

Norm:
MRG §3 Abs2 Z5
MRG §18
MRG §18b

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 58/03w 5 Ob 58/03w Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 58/03w