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RECHTSPRECHUNG


RS0118005


Energiesparmaßnahme als Erhaltungsarbeit : Ob eine energiesparende Maßnahme als Erhaltungsarbeit iSd §3 Abs 2 Z5 MRG zu qualifizieren ist, ist primär eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage. Tatfragen stellen sich nur im Zusammenhang mit den Kosten, die in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum Erhaltungszustand des Hauses und den zu erwartenden Einsparungen stehen müssen. Zu ihrer Klärung kann es erforderlich sein, einen Sachverständigen beizuziehen.


Rechtssatz:

Ob eine energiesparende Maßnahme als Erhaltungsarbeit iSd §3 Abs 2 Z5 MRG zu qualifizieren ist, ist primär eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage. Tatfragen stellen sich nur im Zusammenhang mit den Kosten, die in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum Erhaltungszustand des Hauses und den zu erwartenden Einsparungen stehen müssen. Zu ihrer Klärung kann es erforderlich sein, einen Sachverständigen beizuziehen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob58/03w; 5Ob127/09a

Schlagworte:

Entscheidung:
02.06.2003

Norm:
MRG §3 Abs2 Z5

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 58/03w 5 Ob 58/03w Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 58/03w
5 Ob 127/09a 5 Ob 127/09a Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 127/09a Vgl; Beisatz: Ob Arbeiten als energiesparende Maßnahme gemäß §3 Abs 2 Z 5 MRG zu werten und daher dem Bereich der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen sind, ist rechtliche Beurteilung. (T1)