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RECHTSPRECHUNG


RS0118154


Zeitliche Einschränkung: Sich in der Ausübung eines Notwegerechts bei Angelegenheiten des täglichen Bedarfs einem fixen, vom Belasteten überwachten Zeitplan zu unterwerfen oder ein Notwegerecht für Zeiten vorübergehenden Bedarfs immer wieder neu erstreiten zu müssen, wäre den Eigentümern der notwegebedürftigen Liegenschaft nicht zumutbar, weil solche Beschränkungen des Notwegerechts eine Quelle ständigen Streits im Nachbarschaftsverhältnis wären.


Rechtssatz:

Sich in der Ausübung eines Notwegerechts bei Angelegenheiten des täglichen Bedarfs einem fixen, vom Belasteten überwachten Zeitplan zu unterwerfen oder ein Notwegerecht für Zeiten vorübergehenden Bedarfs immer wieder neu erstreiten zu müssen, wäre den Eigentümern der notwegebedürftigen Liegenschaft nicht zumutbar, weil solche Beschränkungen des Notwegerechts eine Quelle ständigen Streits im Nachbarschaftsverhältnis wären.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob183/03p

Schlagworte:

Entscheidung:
26.09.2003

Norm:
NWG §1 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 183/03p 3 Ob 183/03p Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 183/03p Veröff: SZ 2003/113