RECHTSPRECHUNG
RS0118190
Teilanwendungsbereich bei Superädifikat: Abweichend von 6 Ob 565/95 ua ist der erkennende Senat seit der Entscheidung 5Ob142/99i der Ansicht, dass der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG greift, wenn sich das Mietobjekt in einem Superädifikat befindet, das vom Mieter des Grundstücks auf Grund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde.
- Rechtssatz:
Abweichend von 6 Ob 565/95 ua ist der erkennende Senat seit der Entscheidung 5Ob142/99i der Ansicht, dass der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG greift, wenn sich das Mietobjekt in einem Superädifikat befindet, das vom Mieter des Grundstücks auf Grund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob115/03b; 10Ob52/14s
- Schlagworte:
- MRG - Geltungsbereich
- Entscheidung:
- 02.06.2003
- Norm:
- MRG §1 Abs4 Z1
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 115/03b 5 Ob 115/03b Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 115/03b
10 Ob 52/14s 10 Ob 52/14s Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 52/14s