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RECHTSPRECHUNG


RS0118389


§ 4 Abs 3 BTVG gilt auch für eine Klausel, wonach der Käufer allfällige aus einer problematischen Bodenbeschaffenheit resultierende Mehrkosten zusätzlich zu den fixen Grund- und Baukosten zu bezahlen hat, also das Bodenrisiko trägt. Ohne Angabe einer Obergrenze kann von ihm keine Erhöhung verlangt werden. Der Vertrag kommt dann mit dem als Fixpreis bezeichneten Betrag wirksam zustande.


Rechtssatz:

§ 4 Abs 1 Z 2 BTVG gilt auch für eine Klausel, wonach der Käufer allfällige aus einer problematischen Bodenbeschaffenheit resultierende Mehrkosten zusätzlich zu den fixen Grund- und Baukosten zu bezahlen hat, also das Bodenrisiko trägt. Ohne Angabe einer Obergrenze kann von ihm keine Erhöhung verlangt werden. Der Vertrag kommt dann mit dem als Fixpreis bezeichneten Betrag wirksam zustande.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob270/03z

Schlagworte:

Entscheidung:
20.11.2003

Norm:
BTVG §4 Abs1 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 270/03z 2 Ob 270/03z Entscheidungstext OGH 20.11.2003 2 Ob 270/03z Veröff: SZ 2003/152