RECHTSPRECHUNG
RS0118389
§ 4 Abs 3 BTVG gilt auch für eine Klausel, wonach der Käufer allfällige aus einer problematischen Bodenbeschaffenheit resultierende Mehrkosten zusätzlich zu den fixen Grund- und Baukosten zu bezahlen hat, also das Bodenrisiko trägt. Ohne Angabe einer Obergrenze kann von ihm keine Erhöhung verlangt werden. Der Vertrag kommt dann mit dem als Fixpreis bezeichneten Betrag wirksam zustande.
- Rechtssatz:
§ 4 Abs 1 Z 2 BTVG gilt auch für eine Klausel, wonach der Käufer allfällige aus einer problematischen Bodenbeschaffenheit resultierende Mehrkosten zusätzlich zu den fixen Grund- und Baukosten zu bezahlen hat, also das Bodenrisiko trägt. Ohne Angabe einer Obergrenze kann von ihm keine Erhöhung verlangt werden. Der Vertrag kommt dann mit dem als Fixpreis bezeichneten Betrag wirksam zustande.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob270/03z
- Schlagworte:
- Mehrkosten im BTVG
- Entscheidung:
- 20.11.2003
- Norm:
- BTVG §4 Abs1 Z2
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 270/03z 2 Ob 270/03z Entscheidungstext OGH 20.11.2003 2 Ob 270/03z Veröff: SZ 2003/152