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RECHTSPRECHUNG


RS0118608


Keine Erhaltungsarbeiten bei gänzlichem Abbruch: Bei einem infolge gänzlichen Abbruchs des Hauses bereits demolierten Bestandgegenstand ist die Durchführung von Erhaltungsarbeiten unmöglich.


Rechtssatz:

Bei einem infolge gänzlichen Abbruchs des Hauses bereits demolierten Bestandgegenstand ist die Durchführung von Erhaltungsarbeiten unmöglich.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob275/03g

Schlagworte:

Entscheidung:
09.12.2003

Norm:
MRG §3
MRG §6
MRG §37 Abs1 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 275/03g 5 Ob 275/03g Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 275/03g