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RECHTSPRECHUNG


RS0118652


Verkehrsunternehmen: Bei einem von einem Verkehrsbetrieb im Bereich eines Bahnhofes vermieteten Imbissstand, in dem Reiseproviant zur Abdeckung der Bedürfnisse der Kunden des Verkehrsbetriebes angeboten wird, ist der Zusammenhang zur typischen Infrastruktur des Verkehrsbetriebes gewahrt, weshalb dieser Mietgegenstand auch dann nicht in den Anwendungsbereich des MRG fällt, wenn er sich der Lage nach nicht direkt im Bahnhofsgelände selbst, sondern rund vier Gehminuten vom Gleisbereich entfernt befindet.


Rechtssatz:

Bei einem von einem Verkehrsbetrieb im Bereich eines Bahnhofes vermieteten Imbissstand, in dem Reiseproviant zur Abdeckung der Bedürfnisse der Kunden des Verkehrsbetriebes angeboten wird, ist der Zusammenhang zur typischen Infrastruktur des Verkehrsbetriebes gewahrt, weshalb dieser Mietgegenstand auch dann nicht in den Anwendungsbereich des MRG fällt, wenn er sich der Lage nach nicht direkt im Bahnhofsgelände selbst, sondern rund vier Gehminuten vom Gleisbereich entfernt befindet.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob303/03i

Schlagworte:

Entscheidung:
14.01.2004

Norm:
MRG §1 Abs2 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 303/03i 7 Ob 303/03i Entscheidungstext OGH 14.01.2004 7 Ob 303/03i Veröff: SZ 2004/6