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RECHTSPRECHUNG


RS0118654


Alleinmieter eines Hauses kommen alle Benützungsrechte zu: Der Alleinmieter eines Hauses vereinigt alle Benützungsrechte in sich, er stellt die Gemeinschaft aller zur Benützung Berechtigten vor. Die seiner Benützung dienenden Anlagen sind daher solche im Sinn des §3 Abs2 Z3 MRG.


Rechtssatz:

Der Alleinmieter eines Hauses vereinigt alle Benützungsrechte in sich, er stellt die Gemeinschaft aller zur Benützung Berechtigten vor. Die seiner Benützung dienenden Anlagen sind daher solche im Sinn des §3 Abs2 Z3 MRG.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob172/03k

Schlagworte:

Entscheidung:
26.08.2003

Norm:
MRG §3 Abs2 Z3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 172/03k 5 Ob 172/03k Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 172/03k