RECHTSPRECHUNG
RS0118791
Erklärungsbote: § 2 Abs 2 MaklerG stellt eine gesetzliche Vermutung auf, dass ein Makler unter bestimmten Voraussetzungen Erklärungsbote des Geschäftsherrn ist, dass also ihm zugehende Erklärungen eines Dritten Rechtswirkung für seinen Geschäftsherrn entfalten. Das allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Makler auch befugt ist, Erklärungen, die zum Abschluss des Vertrages mit seinem Geschäftsherrn führen können, mit Wirksamkeit für diesen entgegenzunehmen.
- Rechtssatz:
§ 2 Abs 2 MaklerG stellt eine gesetzliche Vermutung auf, dass ein Makler unter bestimmten Voraussetzungen Erklärungsbote des Geschäftsherrn ist, dass also ihm zugehende Erklärungen eines Dritten Rechtswirkung für seinen Geschäftsherrn entfalten. Das allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Makler auch befugt ist, Erklärungen, die zum Abschluss des Vertrages mit seinem Geschäftsherrn führen können, mit Wirksamkeit für diesen entgegenzunehmen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob6/04z
- Schlagworte:
- Maklergesetz
- Entscheidung:
- 10.02.2004
- Norm:
- MaklerG §2 Abs2
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 6/04z 5 Ob 6/04z Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 6/04z