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RECHTSPRECHUNG


RS0118791


Erklärungsbote: § 2 Abs 2 MaklerG stellt eine gesetzliche Vermutung auf, dass ein Makler unter bestimmten Voraussetzungen Erklärungsbote des Geschäftsherrn ist, dass also ihm zugehende Erklärungen eines Dritten Rechtswirkung für seinen Geschäftsherrn entfalten. Das allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Makler auch befugt ist, Erklärungen, die zum Abschluss des Vertrages mit seinem Geschäftsherrn führen können, mit Wirksamkeit für diesen entgegenzunehmen.


Rechtssatz:

§ 2 Abs 2 MaklerG stellt eine gesetzliche Vermutung auf, dass ein Makler unter bestimmten Voraussetzungen Erklärungsbote des Geschäftsherrn ist, dass also ihm zugehende Erklärungen eines Dritten Rechtswirkung für seinen Geschäftsherrn entfalten. Das allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Makler auch befugt ist, Erklärungen, die zum Abschluss des Vertrages mit seinem Geschäftsherrn führen können, mit Wirksamkeit für diesen entgegenzunehmen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob6/04z

Schlagworte:

Entscheidung:
10.02.2004

Norm:
MaklerG §2 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 6/04z 5 Ob 6/04z Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 6/04z