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RECHTSPRECHUNG


RS0119104


Belehrung über Sicherungsmöglichkeiten: Eine unterlassene Belehrung über andere Sicherungsmöglichkeiten als die grundbücherliche Sicherung nach § 9 BTVG ist nur dann für einen durch die Insolvenz des Bauträgers entstandenen Schaden kausal, wenn der Erwerber andernfalls vom Vertragsabschluss Abstand genommen hätte oder erfolgreich auch eine andere Form der Sicherstellung, zB nach § 8 BTVG, beharrt hätte.


Rechtssatz:

Die Unterlassung der Belehrung über andere Sicherungsmöglichkeiten als die grundbücherliche Sicherung nach § 9 BTVG ist nur dann für den durch die Insolvenz des Bauträgers entstandenen Schaden kausal, wenn der Erwerber entweder vom Vertragsabschluss mit dem vorgesehenen grundbücherlichen Sicherungsmodell Abstand genommen hätte und dadurch der Schadenseintritt verhindert worden wäre oder erfolgreich auf einer anderen Form der Sicherstellung (etwa nach § 8 BTVG) beharrt hätte.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob42/04s

Schlagworte:

Entscheidung:
27.05.2004

Norm:
BTVG §9
BTVG §12 Abs3 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 42/04s 8 Ob 42/04s Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 Ob 42/04s