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RECHTSPRECHUNG


RS0119262


Radfahrer dürfen auf Radwegen nebeneinander fahren. Die Anordnung in §68 Abs 2 letzter Satz StVO ist dabei-als Sondervorschrift des allgemeinen Rechtsfahrgebotes-ergänzend dahin auszulegen, dass Radfahrer beim Nebeneinanderfahren auf Radwegen so weit rechts zu fahren haben, dass sie dabei die gedachte Radwegmitte nicht überschreiten (vgl Kaltenegger, Der Radrennfahrer in der StVO, ZVR2002, 67 [69]).


Rechtssatz:

Radfahrer dürfen auf Radwegen nebeneinander fahren. Die Anordnung in §68 Abs 2 letzter Satz StVO ist dabei-als Sondervorschrift des allgemeinen Rechtsfahrgebotes-ergänzend dahin auszulegen, dass Radfahrer beim Nebeneinanderfahren auf Radwegen so weit rechts zu fahren haben, dass sie dabei die gedachte Radwegmitte nicht überschreiten (vgl Kaltenegger, Der Radrennfahrer in der StVO, ZVR2002, 67 [69]). Was für Radfahrer gilt, ist zufolge §88a Abs2 StVO auch auf Rollschuhfahrer anzuwenden. Auch diese dürfen unter den genannten Voraussetzungen auf Radwegen nebeneinanderfahren; auch das Nebeneinanderfahren von Radfahrern und Rollschuhfahrern ist erlaubt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob297/03w

Schlagworte:

Entscheidung:
01.07.2004

Norm:
StVO §68
StVO §88a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 297/03w 2 Ob 297/03w Entscheidungstext OGH 01.07.2004 2 Ob 297/03w Veröff: SZ 2004/101