RECHTSPRECHUNG
RS0119447
Das Versprechen, aus Kulanz leisten zu wollen, gibt lediglich den Standpunkt des Erklärenden wieder, ihn treffe in Wahrheit keine Rechtspflicht zur Leistung. Dadurch wird aber die Verpflichtungserklärung selbst in keiner Weise abgeschwächt, sondern liegt vielmehr ein konstitutives Anerkentnnis vor, das die strittige Situation bereinigen soll. Derjenige, dem die Erklärung gegenüber abgegeben wurde, hat daher nach einer entsprechenden Zusage einen Anspruch auf die Kulanzleistung.
- Rechtssatz:
Das Versprechen, aus Kulanz leisten zu wollen, gibt lediglich den Standpunkt des Erklärenden, ihn treffe in Wahrheit keine Rechtspflicht zur Leistung, wieder, schwächt aber die Verpflichtungserklärung selbst in keiner Weise ab, sondern weist sie vielmehr als ein die strittige Situation bereinigendes konstitutives Anerkentnnis aus.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob264/03k
- Schlagworte:
- Kulanzleistung
- Entscheidung:
- 12.10.2004
- Norm:
- ABGB §1380
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
1 Ob 264/03k 1 Ob 264/03k Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 264/03k