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RECHTSPRECHUNG


RS0119447


Das Versprechen, aus Kulanz leisten zu wollen, gibt lediglich den Standpunkt des Erklärenden wieder, ihn treffe in Wahrheit keine Rechtspflicht zur Leistung. Dadurch wird aber die Verpflichtungserklärung selbst in keiner Weise abgeschwächt, sondern liegt vielmehr ein konstitutives Anerkentnnis vor, das die strittige Situation bereinigen soll. Derjenige, dem die Erklärung gegenüber abgegeben wurde, hat daher nach einer entsprechenden Zusage einen Anspruch auf die Kulanzleistung.


Rechtssatz:

Das Versprechen, aus Kulanz leisten zu wollen, gibt lediglich den Standpunkt des Erklärenden, ihn treffe in Wahrheit keine Rechtspflicht zur Leistung, wieder, schwächt aber die Verpflichtungserklärung selbst in keiner Weise ab, sondern weist sie vielmehr als ein die strittige Situation bereinigendes konstitutives Anerkentnnis aus.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob264/03k

Schlagworte:

Entscheidung:
12.10.2004

Norm:
ABGB §1380

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 264/03k 1 Ob 264/03k Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 264/03k